Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

VG Neustadt

26.07.2021

5 K 1113/20.NW

Sachverhalt

Aus Angst vor einem Hund der Rasse Cane Corso teilten mehrere Nachbarn des Hundehalters der zuständigen Behörde mit, dass der Halter den Hund oft mit seinen Kindern alleine spazieren gehen lassen und der Hund sich oft aggressiv verhalte die Nachbarn teilten mit, sie empfänden den Hund als gefährlich. Weiter baten sie die Behörde, zu überprüfen, ob zu verantworten sei, dass der Halter den Hund mit seinen Kindern alleine spazieren lassen gehe und ob eine Maulkorbpflicht bestehe. Des Weiteren baten die Nachbarn um vertrauliche Behandlung ihres Anliegens.
Die Behörde wies den Hundehalter sodann auf die Anleinpflicht hin und empfahl ihm, den Hund nur mit Maulkorb auszuführen. Er dürfe seinen Hund weiter nur von Personen ausführen lassen, die sowohl physisch als auch psychisch in der Lage sind, den Hund sicher zu führen. Sollte es zu einem Vorfall kommen, könne der Hund als gefährlich eingestuft werden und es könnte dem Halter ein Bußgeldverfahren drohen. Bislang würden aber keine Maßnahmen gegen ihn eingeleitet.
In einer Gegendarstellung führte der Hundehalter aus, sein Hund sei freundlich und kinderlieb, er besuche regelmäßig eine Hundeschule und seine Tochter sei geeignet, den Hund sicher zu führen.
Er forderte die Behörde sodann auf, ihm das Beschwerdeschreiben zur Kenntnis zu geben und mitzuteilen, welche Personen sich über ihn beschwert hätten.
Die Behörde übermittelte dem Hundehalter das Beschwerdeschreiben unter Schwärzung der Namen der Unterzeichnenden.
Mit seiner Klage begehrt der Hundehalter die Zur-Verfügungstellung des Beschwerdebriefes ohne Schwärzung der Namen der Beschwerdeführer.

Beurteilung

Sachverhalt:
Aus Angst vor einem Hund der Rasse Cane Corso teilten mehrere Nachbarn des Hundehalters der zuständigen Behörde mit, dass der Halter den Hund oft mit seinen Kindern alleine spazieren gehen lassen und der Hund sich oft aggressiv verhalte die Nachbarn teilten mit, sie empfänden den Hund als gefährlich. Weiter baten sie die Behörde, zu überprüfen, ob zu verantworten sei, dass der Halter den Hund mit seinen Kindern alleine spazieren lassen gehe und ob eine Maulkorbpflicht bestehe. Des Weiteren baten die Nachbarn um vertrauliche Behandlung ihres Anliegens.
Die Behörde wies den Hundehalter sodann auf die Anleinpflicht hin und empfahl ihm, den Hund nur mit Maulkorb auszuführen. Er dürfe seinen Hund weiter nur von Personen ausführen lassen, die sowohl physisch als auch psychisch in der Lage sind, den Hund sicher zu führen. Sollte es zu einem Vorfall kommen, könne der Hund als gefährlich eingestuft werden und es könnte dem Halter ein Bußgeldverfahren drohen. Bislang würden aber keine Maßnahmen gegen ihn eingeleitet.
In einer Gegendarstellung führte der Hundehalter aus, sein Hund sei freundlich und kinderlieb, er besuche regelmäßig eine Hundeschule und seine Tochter sei geeignet, den Hund sicher zu führen.
Er forderte die Behörde sodann auf, ihm das Beschwerdeschreiben zur Kenntnis zu geben und mitzuteilen, welche Personen sich über ihn beschwert hätten.
Die Behörde übermittelte dem Hundehalter das Beschwerdeschreiben unter Schwärzung der Namen der Unterzeichnenden.
Mit seiner Klage begehrt der Hundehalter die Zur-Verfügungstellung des Beschwerdebriefes ohne Schwärzung der Namen der Beschwerdeführer.

Beurteilung:
Das VG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf Mitteilung des ungeschwärzten Briefes bzw. auf Mitteilung der Klarnamen der Hinweisgeber.
Ein Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 29 VwVfG, wonach den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Denn dieser Anspruch bestehe nur während eines laufenden Verfahrens. Das vorliegende Verfahren sei aber bereits abgeschlossen gewesen, und zwar mit der Mitteilung der Behörde an den Hundehalter, dass gegen ihn aktuell keine Maßnahmen einzuleiten seien.
Mit der Gegenstellungnahme des Hundehalters sei das Verfahren abgeschlossen worden.
Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Landestransparenzgesetz, wonach jedem Bürger ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen zustehe. Zwar seien die Verfahrensakte mit den Klarnamen der Hinweisgeber solche amtlichen Informationen. Jedoch greife hier ein Ausschlussgrund, nach dem ein Antrag auf Informationspreisgabe abgelehnt werden könne, wenn die Informationen personenbezogene Daten enthielten, für deren Weitergabe die betroffenen Personen nicht eingewilligt hätten, die Weitergabe nicht durch Rechtsvorschrift erlaubt ist oder das Interesse des Antragstellers nicht überwiege.
Alles sei hier nicht der Fall: Die Hinweisgeber hätten um vertrauliche Behandlung ihres Anliegens gebeten, eine Einwilligung liege also nicht vor. Auch erlaube keine Rechtsvorschrift die Weitergabe der Klarnamen der Hinweisgeber. Letztlich überwiege auch nicht das Interesse des Hundehalters an der Herausgabe der Namen das private Interesse an der Erhaltung der Anonymität.
Im Übrigen stehe einem Anspruch des Hundehalters entgegen, dass ein Antrag auf Informationszugang dann abgelehnt werden soll, soweit das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit von Gefahrenabwehrbehörden beeinträchtigen würde. An eine solche Beeinträchtigung seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies gelte erst recht, wenn die Tätigkeit der Behörden dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter zu dienen bestimmt ist. Die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern und Anzeigenerstattern ohne ihre Zustimmung sei geeignet, die Tätigkeit der Ordnungsbehörden im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht gewährleistet wäre. Dieser Vertraulichkeitsschutz entfalle nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hinweisgeber die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert habe.

Entscheidung

Das VG Neustadt (Weinstraße) hat die Klage abgewiesen.