Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier diverse Gericht VG Berlin Datum 23.06.2021 Aktenzeichen VG 17 L 225/21 Sachverhalt Als nach dem im September 2020 in Berlin in Kraft getretenen Tierschutzverbandsklagegesetz verbandsklageberechtigter Tierschutzverband stellte PETA Deutschland im Januar 2021 Anträge auf Auskunft über alle bei den Bezirksämtern laufenden Verfahren nach dem Tierschutzgesetz. Die Bezirksämter Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg und Tempelhof-Schöneberg erteilte die begehrten Auskünfte auch auf erneute Aufforderung nicht und gaben PETA Deutschland auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme in laufenden Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren. Einige der Bezirksämter begründeten ihre Weigerung damit, dass das Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der erzeugte Verwaltungsmehraufwand sei nicht angemessen berücksichtigt worden weiter verzögere sich die Umsetzung des Tierschutzverbandsklagegesetzes wegen personeller Engpässe in den Bezirksämtern. Durch die Beteiligung von PETA als einer in der Öffentlichkeit als militant wahrgenommenen Organisation entstünden Zweifel an der Neutralität behördlichen Handelns. Im Übrigen erfülle PETA nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als verbandsklageberechtigter Tierschutzverband. Außerdem drohten Verfahrensbeteiligten durch die Auskunft über ihre Verfahren die Verletzung ihrer Datenschutzrechte. Mit einem Eilantrag von März 2021 beantragte PETA die gerichtliche Verpflichtung der Bezirksämter auf Auskunftserteilung über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz sowie rechtzeitige Mitteilung über laufende Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren. Beurteilung Das VG Berlin hat die Bezirksämter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Schöneberg per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, PETA Deutschland rechtzeitig und ordnungsgemäß nach dem Tierschutzverbandsklagegesetz Auskunft zu erteilen und zu beteiligen. PETA sei ein verbandsklageberechtigter Verband nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz und habe nicht länger auf eine ordnungsgemäße Beteiligung nach diesem Gesetz warten müssen, sondern habe die gerichtliche Verpflichtung der Bezirksämter zu einer gesetzmäßigen Beteiligung verlangen dürfen. Eine solche gesetzmäßige Beteiligung nach den Vorgaben des Tierschutzverbandsklagegesetzes sei PETA zu gewähren. Die Kammer habe nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Tierschutzverbandsklagegesetzes mit höherrangigem Recht. Die von den Bezirksämtern geltend gemachten Personalengpässe stellten keine Verletzung von Rechtspositionen dar. Die Bezirksämter könnten sich nicht auf eine unzureichende Ausstattung zur Umsetzung des Landesrechts berufen. Ebenfalls ohne Belang sei der Einwand, PETA würde in der Öffentlichkeit als militant wahrgenommen. Denn bloße Akteneinsichts- und Stellungnahmerechte der Tierschutzverbände ließen die Entscheidungskompetenz der Behörde unangetastet. Vielmehr sei die einzige Voraussetzung für eine Beteiligung von PETA Deutschland nach dem Tierschutzverbandsklagegesetz erfüllt: PETA sei ein nach § 3 Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz anerkannter Tierschutzverband. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit Datenschutzrechte von Verfahrensbeteiligten verletzt werden könnten. Erstens hätten die Bezirksämter die Möglichkeit, personenbezogene Daten zu schwärzen. Zweitens habe PETA eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben, so dass auch aus diesem Grund keine Verletzung von Datenschutzrechten zu besorgen sei. Die Beteiligung von Tierschutzverbänden beziehe sich im Übrigen auch auf Verfahren, die bereits vor deren Anerkennung als verbandsklageberechtigter Verband eröffnet worden sind. Dem Wortlaut des Tierschutzverbandsklagegesetzes lasse sich nicht entnehmen, dass die Mitwirkung auf Verfahren beschränkt sein solle, die erst nach der Anerkennung eines Tierschutzverbandes als verbandsklageberechtigter Verband eröffnet wurden. Die Beteiligung von Tierschutzverbänden beziehe sich auch auf Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ausgenommen von dem klaren Wortlaut des Tierschutzverbandsklagegesetzes sind ausschließlich Strafverfahren. Mangels evidenter Verfassungswidrigkeit was die Gesetzgebungskompetenz des Landes angehe, müsse das Gericht das Gesetz auch anwenden und könne es nicht einfach unangewendet lassen. Entscheidung Das VG Berlin hat die Bezirksämter Pankow, Lichtenberg und Tempelhof-Schöneberg per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, PETA Deutschland rechtzeitig und ordnungsgemäß nach dem Tierschutzverbandsklagegesetz Auskunft zu erteilen und zu beteiligen. Zurück zur Übersicht