Urteil: Details

Strafrecht

Schweine

Schwein

AG Bad Iburg

29.06.2022

23 Cs 236/22

Sachverhalt

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war Landwirt und führte mit seiner Ehefrau einen Betrieb mit Milchviehhaltung an verschiedenen Standorten. Auf einem dieser Standorte hielt er Rinder, die er täglich zweimal versorgte. Am 18.06.2021 stallte er auf diesem Standort 300 Mastschweine (Läufer) auf, die er anfangs auch versorgte. Ca. 2 Monate vor dem 26.11.2021 stellte er die Fütterung der Tiere vollständig ein. Nach seiner Einlassung beruhte dies auf einer depressiven Phase begründet durch familiäre Probleme, weswegen er erst das Füttern der Schweine auf den jeweils nächsten Tag aufgeschoben und dann die Existenz der Schweine verdrängt hätte. Die Rinder in den unmittelbar zu den Schweineställen angrenzenden Ställen fütterte er dennoch täglich.

Bis zum 26.11.2021 verhungerten mindestens 258 der Schweine. Am 26.11.2021 fanden aufgrund einer Selbstanzeige des Angeklagten Amtstierärzte 258 Schweinekadaver, vier lebende Schweine in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand und eine Vielzahl von Knochen und Gliedmaßen. Mindestens 31 Schweine waren bis auf diese Überreste vollständig aufgefressen worden. Viele der restlichen Kadaver wiesen Fraßspuren von Artgenossen und/oder Ratten auf. Einige der Schweine waren seit mindestens zwei Monaten tot. Infolge der unterlassenen Fütterung ersparte der Angeklagte Futterkosten i.H.v. ca. 11.600€. Vom Veterinäramt wurde ihm aufgrund dieser Geschehnisse das Halten und Betreuen von Nutztieren untersagt.

Beurteilung

Der Angeklagte wurde wegen des Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in (mindestens) 258 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren durch Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden in (mindestens) tateinheitlichen Fällen gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 b) TierSchG durch Unterlassen gemäß § 13 StGB verurteilt. Indem er seine Schweine physisch und psychisch verwahrlosen ließ, sodass sie infolge dessen verstarben, hat er den Tatbestand des Tötens ohne vernünftigen Grund erfüllt. Durch das Einstellen der Fütterung und den daraus folgenden Zeitraum von 3-4 Wochen mit Hunger, Stress, Verletzungen und Kannibalismus erlitten die Schweine länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen.

Trotz der depressiven Phase des Angeklagten lag keine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB vor, da er zwar mit der Führung des Betriebs überlastet gewesen sei, eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens aber nicht vorgelegen habe. Hier-für sprach insbesondere, dass er sich noch um die Rinder in dem benachbarten Stall kümmern konnte. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeklagte sich wohl eher nicht eingestehen wollte, dass er bei der Versorgung der Schweine Hilfe benötigte und nur sein Scheitern verheimlichen wollte.

Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er den Vorfall selbst anzeigte, geständig war und unter einer depressiven Episode litt sowie, dass ihm durch das vom Veterinäramt ausgesprochene Haltungsverbot ein faktisches Berufsverbot ausgesprochen worden war. Strafschärfend wurde die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Alternativen des § 17 TierSchG gesehen sowie die Anzahl der Betroffenen Tiere.

Entscheidung

Dass Gericht stellte fest, dass der Angeklagten trotz der depressiven Phase voll schuldfähig war. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Weiterhin wurde die Einziehung der ersparten Futterkosten von ca. 11.600€ als Wert der Taterträge angeordnet.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 03.02.2023 (Az. 5 Ns 127/22) die Entscheidung des Amtsgerichts Iburg bestätigt.