Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Hunde

VG Stade

07.07.2022

Zuchtverbot bei Qualzucht

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin und Züchterin von Französischen und Englischen Bulldoggen. Der Antragsgegner – ein Landkreis – erließ gegen die Antragstellerin einen Bescheid, wonach der Antragstellerin die Zucht mit vier Hunden sowie Welpen einer weiteren Hündin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG untersagt wurde. Überdies wurde ihr aufgegeben sicherzustellen, dass sich die Hunde nicht vermehren. Die Amtstierärzte des Antragsgegners waren der Auffassung, dass die betroffenen Tiere zwei Qualzuchtmerkmale aufwiesen (Brachycepahlie (Kurz- bzw. Rundköpfigkeit) sowie Rutendeformationen in Form der Stummelschwänzigkeit) und hierdurch Schäden, Leiden und Schmerzen erlitten. Weiterhin wurden nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG Mitteilungspflichten auferlegt. Bei Besitzerwechsel der Hunde sollte sie u.a. die Kontaktdaten anzeigen und die neuen Besitzer auf das Zuchtverbot hinweisen. Bezüglich zwei weiteren Hunden sollte sie Unterlagen zur Erbgesundheit wegen eines befürchteten Merle-Faktor vorlegen, um erbgesundheitliche Informationen zu erlangen. Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Dieses wurde später wegen eines Verstoßes gegen die Anordnungen i.H.v. 500€ festgesetzt. Weiterhin erging die ergänzende Anordnung, dass der zukünftige Besitzer schriftlich bestätigen müsste, dass er auf das Zuchtverbot hingewiesen worden sei. Auch hierfür wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen diese beiden letzten Maßnahmen klagte die Antragstellerin und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Klage.

Beurteilung

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wurde abgelehnt, die Antragstellerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig war und die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfiel. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts überwog. Nach Feststellungen des Gerichts überwog die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage auch in der Hauptsache keinen Erfolg haben würde.

Das Gericht sah die Feststellungen der Tierärzte u.a. auch gestützt durch das Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999 und durch das Merkblatt Nr. 141 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.

Das Gericht stellte fest, dass den beamteten Tierärzten des Antragsgegners bei der Frage, ob die Anforderungen des TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine besondere Beurteilungskompetenz eingeräumt wird. Zwar könnten deren Ausführungen grundsätzlich auch entkräftet werden, hier sei dies aber nicht erfolgt.

Bezüglich der Frage, ob die Hinweispflicht gegenüber Dritten nach § 16a TierSchG angeordnet werden kann, traf das Gericht keine Entscheidung, weil der Antrag bereits unzulässig war.

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Sie wurde von der höheren Instanz, dem Niedersächsischen OVG mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (Az. 11 ME 221/22 u. 10 B 481/22) zurückgewiesen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.