Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Tauben

VG Stuttgart

29.09.2021

15 K 4096/19

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine anerkannte Tierschutzorganisation. Ein Unternehmen, welches Schädlingsbekämpfung betreibt, beantragte die Erteilung einer Erlaubnis zur Tötung von 5 bis 20 Tauben, welche sich auf dem Betriebsgelände der N-GmbH befinden. Bei einer Ortsbesichtigung machte die Amtstierärztin des Landratsamtes (der spätere Beklagte) die Feststellungen, dass das gesamte Betriebsgelände der N-GmbH mit verwilderten Stadttauben befallen und insbesondere die Maschinen verkotet sei. Der Taubendreck gefährde die Arbeitssicherheit. Es seien bereits erfolglos umfangreiche Maßnahmen zur Taubenvergrämung ergriffen worden.

Trotz der Einwände der Klägerin erteilte das Landratsamt die tierschutzrechtliche Erlaubnis, da der Taubendreck in menschlicher Nähe eine konkrete Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter darstelle und dem betroffenen Unternehmen auch erhebliche Schäden entstünden. Ein vernünftiger Grund sei gegeben, tierfreundlichere Bekämpfungsmaßnahmen sowie das Betreiben von Taubenhäusern könnten Privatpersonen nicht verlangen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass eine Umsiedelung möglich sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob vor dem Erteilen einer solchen Erlaubnis Vergrämungsmaßnahmen hätten angewandt werden müssen. Eine Umsiedlung könne von einem gewerblichen Schädlingsbekämpfer nicht verlangt werden. Jedenfalls sei eine solche Umsiedlung nicht beantragt worden. Da-raufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Aufhebung des Bescheids und des Widerspruchsbescheids.

Beurteilung

Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Töten der Tauben ist rechtswidrig, da sie nicht materiell rechtmäßig war.

Rechtsgrundlage der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Töten von Tau-ben ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e TierSchG. Danach bedarf der Erlaubnis der zustän-digen Behörde, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will. Ziel dieser Norm ist es, dass nur solche Vorrichtungen und Stoffe zum Einsatz kommen, die dem Gebot größtmöglicher Schmerzvermeidung entsprechen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG) und zugleich für Mensch, Tier und Umwelt am wenigsten gefährlich sind. Bei den Tauben handelt es sich zwar um Schädlinge, allerdings wurde nicht hinreichend dargelegt, dass die Tauben lediglich mittels einer Tötung erfolgreich bekämpft werden können.

Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Einstufung von verwilderten Stadttauben als Ge-sundheitsschädling i.S. von § 2 Nr. 12 IfSG, der Anlass zu Bekämpfungsmaßnahmen gibt. Denn grundsätzlich ist die von ihnen ausgehende gesundheitliche Gefährdung nicht größer als die durch Zier- und Wildvögel sowie durch Nutz- und Liebhabertiere. Die Ansteckungsgefahr mit auf den Menschen übertragbaren Krankheiten ist als sehr gering einzuschätzen. Die Bedeutung von Tauben für die Verbreitung von Geflügelpest wird ebenfalls als gering und das Infektionsrisiko für Menschen als vernachlässigbar eingeschätzt. Das Schäden an Gebäuden zu einem erheblichen Teil auf Taubenkot zurückzuführen sein sollen, ist nicht bewiesen.

Tauben sind aber dann angesichts der zahlreichen Krankheitserreger, die durch verwilderte Haustauben auf den Menschen übertragen werden können, und wegen der erheblichen Schäden an Gebäuden, die durch Taubenkot verursacht werden können, zumindest dann als Schädlinge einzustufen, wenn sie in praxistypischen größeren Populationen auftreten. Das ist der Fall bei Schwärmen ab einer Größenordnung von etwa 10 Tieren pro 100 Quadratmeter Grundfläche. Unabhängig davon handelt es sich außerdem dann um Schädlinge, wenn nach der Beurteilung der für den jeweiligen Einsatzort zuständigen Fachbehörde Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben entgegenstehen. Aus-reichend sei das Vorliegen einer abstrakten Gesundheitsgefährdung.

Allerdings wurde vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die verwilderten Stadttauben lediglich mittels einer Tötung erfolgreich bekämpft werden können.

Weder dem Tierschutzgesetz noch dessen Gesetzesbegründung lässt sich eine Definition des Begriffs des „Bekämpfens“ entnehmen. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „Schädlingsbekämpfung“ eine Maßnahme zur Bekämpfung und Vernichtung von Schädlingen und Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung zu verstehen. Dem Tierschutzgesetz sei dabei zu entnehmen, dass die Verben „bekämpfen“ und „töten“ nicht synonym zu verwenden sind, da hierfür mit § 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e TierSchG unterschiedliche Rechtsgrundlagen gegeben sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG darf zwar auch im Rah-men einer zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahme ein Tier getötet werden. Dies ist allerdings nicht zwingend so.

Danach ist einzelfallbezogen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu bestimmen, ob und in welchem Maße Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen dürfen. In die notwendige Güterabwägung sind das Leben, die Unversehrtheit und das Wohlbefinden der Tiere einzubeziehen. Auch das „Wie“ der Schädlingsbekämpfung muss verhältnismäßig sein, d.h. so schonend erfolgen, wie dies nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich ist; dazu müssen auch bereits zugelassene Methoden und Verfahren überprüft und ggf. geändert werden. Dieses Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung folgt aus dem Merkmal „ohne vernünftigen Grund“ in § 1 Satz 2 TierSchG. Das Ziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG ist bei der Auslegung wertungsoffener unbestimmter Rechtsbegriffe wie „vernünftiger Grund“ und „Bekämpfen“ zu berücksichtigen.

Hier wurde durch das Landratsamt nicht hinreichend geprüft, ob das Töten der verwilderten Stadttauben auch geeignet, erforderlich und angemessen ist. Vorliegend hätten mildere Mittel wie das Einfangen mit Umsiedlungsmöglichkeiten in betreute Taubenauffangstationen geprüft werden müssen. Auch sei nicht klar, ob die durch die Tötung von Tauben kurzfristig bewirkte Reduzierung auch langfristige Wirkung habe oder ob sich die Population schnell erhole. Der Beklagte hätte daher einen Lebendfang mit anschließender „betreuter“ Umsiedlung als Alternative zur Tötung nicht von vornherein ausschließen dürfen. Auch wenn der Bedarf an geeigneten Umsiedlungsmöglichkeiten das Angebot übersteigen dürfte, enthebt dies eine Tierschutzbehörde nicht der Pflicht, in eine einzelfallbezogene Prüfung einzutreten. Da dies nicht erfolgte, war der Bescheid aufzuheben.

Entscheidung

Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid, wonach die Tauben getötet werden durften, wurden aufgehoben.