Der Antrag hatte nur Erfolg, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs beantragt wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Duldung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung sowie Veräußerung der Katzen wurde abgelehnt. Die Antragstellerin musste die Kosten des Verfahrens tragen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner war formell rechtmäßig. Insbesondere hatte der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ausreichend begründet. Vor allem der Hinweis, dass mit der Unterbindung der tierschutzwidrigen Zustände nicht bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden könne, und dass eine zeitnahe Einbindung der Katzen in feste Sozialstrukturen erforderlich sei, ließen in ausreichender Weise erkennen, dass der Antragsgegner sich mit dem Einzelfall auseinandergesetzt hatte.
Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung erfolgte nicht. Das Gericht nahm eine Interessenabwägung vor, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen eines überwiegenden Aussetzungsinteresses gegen ein öffentliches Vollzugsinteresse berücksichtigt wurden. Dies ergab, dass die Anordnung der Duldung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung sowie Veräußerung der Katzen nach der erfolgten summarischen Prüfung rechtmäßig war.
Rechtsgrundlage für die Anordnung war § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde ein erheblich vernachlässigtes Tier dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist. Hier wurden die Katzen erheblich vernachlässigt. Das Gericht stellte fest, dass eine angemessene Pflege eine gute Behandlung bezeichne, bei der Hygiene und Gesundheit zu berücksichtigen sind. Zur Auslegung der konkreten Anforderungen könnten die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (hier: Merkblatt Nr. 189) herangezogen werden. Als fachliche Zusammenfassung des wissenschaftlichen Kenntnisstands könnten sie bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, verwendet werden. Entsprechend dem Merkblatt seien den Katzen u.a. ausreichend Platz von mindestens 20m² für 1 bis 2 Katzen, ausreichend saubere Toiletten und Schlafplätze in Abstand zu den Toiletten zur Verfügung zu stellen, was hier nicht der Fall war. Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, komme den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Eine andere, fachlich substantiierte Stellungnahme von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder von dort beschäftigten Fachtierärzten sei nicht erfolgt. Eine eidesstattliche Versicherung könne die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht entkräften.
Das Gericht stellte weiter fest, dass durch die extrem beengten Verhältnisse die Möglichkeiten der Katzen zur artgerechten Bewegung so eingeschränkt wurden, dass ihnen Schmerzen und vermeidbares Leiden i.S.v. § 2 Nr. 2 TierSchG zugefügt worden seien, da die Tiere über einen nicht nur geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohllbefinden beeinträchtigt worden seien.
Aufgrund der Umstände stand für das Gericht auch fest, dass die Antragstellerin nicht über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere verfüge. Denn die Tiere wurden erheblich vernachlässigt, wodurch ihnen vermeidbare Leiden zugefügt wurden.
Die Duldung der Veräußerung der Katzen beruhte auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG und war ebenso rechtmäßig. Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend nicht. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls war nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen bestand ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Lediglich die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Bescheid war nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Maßnahme stellte sich bereits als ungeeignet und nicht erforderlich dar, weil die Katzen der Antragstellerin schon vor der Androhung des unmittelbaren Zwangs fortgenommen und im Tierheim untergebracht wurden. Sie konnte die bereits durchgeführte Fortnahme folglich nicht mehr verhindern.