Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund

Bayrischer VGH

20.03.2018

9 CS 18.321

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Hundehalterin. Die Antragsgegnerin erließ gegen sie einen Bescheid, worin die Fortnahme des Hundes und dessen anderweitige Unterbringung sowie die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Als Grund wurde die erhebliche Vernachlässigung angegeben, insbesondere die mangelhafte Pflege. Die Antragstellerin sein grundsätzlich nicht in der Lage, sich um die ordnungsgemäße Pflege der ihr anvertrauten Tiere zu kümmern.

Das Gericht erster Instanz bestätigte die Entscheidung. Hiergegen begehrte die Antragstellerin mittels einer Beschwerde einstweiligen Rechtsschutz. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sie selbst suizidgefährdet sei.

Beurteilung

Die Antragstellerin ist Hundehalterin. Die Antragsgegnerin erließ gegen sie einen Bescheid, worin die Fortnahme des Hundes und dessen anderweitige Unterbringung sowie die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Als Grund wurde die erhebliche Vernachlässigung angegeben, insbesondere die mangelhafte Pflege. Die Antragstellerin sein grundsätzlich nicht in der Lage, sich um die ordnungsgemäße Pflege der ihr anvertrauten Tiere zu kümmern.

Das Gericht erster Instanz bestätigte die Entscheidung. Hiergegen begehrte die Antragstellerin mittels einer Beschwerde einstweiligen Rechtsschutz. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sie selbst suizidgefährdet sei.

Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass eine Suizidgefahr des Halters bei der Wegnahme seines Tieres keinen Grund darstellt, ein Tier vermeidbaren Leiden auszusetzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.