Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Kaninchen Gericht Bayrischer VGH Datum 09.11.2018 Aktenzeichen 9 CS 10.1002 Sachverhalt Das Landratsamt erließ gegen die Antragsteller für sofort vollziehbar erklärte, zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Anordnungen nach §16a TierSchG zur Kaninchenhaltung und setzte später ein Zwangsgeld i.H.v. 2200€ fest. Hiergegen gingen die Antragsteller mit einer Klage und einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend begründet gewesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Hiergegeben erhoben die Antragsteller Beschwerde. Beurteilung Das Gericht entschied, dass die Beschwerde, die zwischenzeitlich zurückgenommen worden war, voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Das Landratsamt hatte hier in seinem Bescheid ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Tiere daran leiden würden, unzureichend untergebracht zu sein und dass nicht länger zugewartet werden könne, bis bei den Tieren sichtbare Schäden auftreten. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, entsprochen. Das Verwaltungsgericht hatte hier zutreffend ausgeführt, dass die angeordneten Maßnahmen auf den tierschutzfachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin beruhen, deren fachlicher Einschätzung bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Diese fachliche Beurteilung ist grundsätzlich nur durch ein substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend. Ein solches Gegenvorbringen ließ sich der Beschwerde nicht entnehmen. Das zugrunde gelegte Gutachten war nicht mehr aktuell, sondern in Überarbeitung und überdies für Nutztierhaltung statt private Liebhaberhaltung geschrieben worden, weshalb es bereits nicht auf den Sachverhalt anwendbar war. Entscheidung Tierschutzfachlichen Stellungnahmen einer Amtstierärztin kommt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Diese fachliche Beurteilung ist grundsätzlich nur durch ein substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften. Ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend. Zurück zur Übersicht