Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Genehmigung eines Tiertransports von 448 Rindern nach Marokko. Da die dem Veterinäramt vorgelegten Transportpläne nur einen Fahrer pro LKW für eine lange Strecke des Transports bis nach Marokko vorsahen, verweigerte das Veterinäramt die Genehmigung für den Transport mit der Begründung, dass das europäische Tierschutzrecht erfordere, den Transport so kurz wie möglich zu planen und durchzuführen. Eine Planung mit nur einem Fahrer verstoße insbesondere gegen Art. 3 der EU-Tiertransportverordnung, der vorschreibe, dass niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Beurteilung:
Das VG Osnabrück hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Tiertransport abgelehnt und die Entscheidung des Veterinäramts bestätigt.
Trotz der Tatsache, dass die für Rinder in Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchstabe d), Nr. 1.5 EU-Tiertransportverordnung vorgegebenen Höchstzeiten für die einzelnen Transportintervalle auch mit einem Fahrer hätten eingehalten werden können, verstoße die Planung des Transports gegen Art. 3 der EU-Tiertransportverordnung. Der aus Art. 3 UA 1 und UA 2 Buchstaben a) und f) EU-Tiertransportverordnung folgende Beschleunigungsgrundsatz, nach dem eine Tierbeförderung im Interesse der Tiere so kurz wie möglich zu halten ist, sei zu beachten. Diesem Grundsatz entspreche die Planung des Transports nach Marokko mit nur einem Fahrer nicht. Die Gesamttransportzeit werde unter Verwendung nur eines Fahrers insgesamt um 20 % erhöht.
Es sei auch fraglich, ob eine Pause von zwei Mal je 9,5 Stunden, in der die Tiere auf dem LKW verbleiben und nicht abgeladen werden – und sich auch nicht hinlegen könnten –, wirklich dem Interesse der Tiere diene. Zwar sei ein Stehen auf einem nicht fahrenden LKW objektiv weniger belastend für die Tiere als ein Stehen auf einem fahrenden LKW. Dass die Pause, die die Tiere auf dem LKW verbringen müssen und sich auch nicht hinlegen können, aber dennoch belastend sei, ergebe sich bereits daraus, dass der EuGH in der Entscheidung vom 28. Juli 2016 (C-469/14) vorgegeben habe, dass die Pausen auf die auf 14 Stunden limitierte Höchsttransportzeit auf dem der Pause folgenden Abschnitt anzurechnen seien. Darüber hinaus sei auch anzuzweifeln, ob die beiden Pausen je 9,5 Stunden, in denen die Tiere nicht abgeladen werden, noch dem Zweck einer Ruhepause für die Tiere entsprechen. Zweck einer Ruhepause für die Tiere sei es, den Tieren zu ermöglichen, sich von dem vorangegangenen Transportabschnitt zu erholen und den folgenden Transportabschnitt erholt antreten zu können. So lange der Halt des LKW den wesentlichen Ruhebedarf der Tiere erfüllen könne, sei er gerechtfertigt, auch wenn im Vordergrund ein anderer Zweck steht (hier: die Einhaltung der Sozialvorschriften/Fahrzeiten für den Fahrer). Die Pause auf dem Fahrzeug dürfe aber niemals so lang sein, dass sie nach den konkreten Rahmenbedingungen von Pause und ganzer Beförderung die Gefahr berge, dass den Tieren unnötige Leiden zugefügt werden.
Dass möglicherweise durch eine tierfreundlichere Transportzeitplanung Fährverbindungen nicht rechtzeitig erreicht werden könnten oder organisatorische Hindernisse an Sammelstellen oder Kontrollstellen entgegenstünden, fiele in den Risikobereich des Transportunternehmers, dem die Belange des Tierwohls nicht unterzuordnen seien.