Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Katz4 Gericht VGH München Datum 20.05.2021 Aktenzeichen 23 CS 21.542 Sachverhalt Die Katzenhalterin begehrt Eilrechtsschutz in zweiter Instanz gegen die Vollziehung von Anordnungen ihre Katzenhaltung betreffend. Die Katzenhalterin hielt ca. 12-14 Katzen und drei Hunde in einem Haus, welches eine Fläche von ca. 107 qm inklusive Flur und Treppenhaus hat. Mit Bescheid vom 23. November 2020 verpflichtete das Veterinäramt die Halterin von ca. 12 Katzen, pro ohne Freigang gehaltene Katze mindestens einen für die Katzen nutzbaren, beheizbaren Wohnraum mit Fenster vorzuhalten und gegebenenfalls die Anzahl der Katzen entsprechend zu reduzieren. Für diese Anordnung legte das Veterinäramt die TVT-Merkblätter Nr. 139 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten“), nunmehr Nr. 189 („Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen“, Stand: April 2021) zugrunde, aus denen als Faustformel hervorgeht, dass die Anzahl der Katzen der Anzahl der für die Katzen ständig frei zugänglichen, nutzbaren Wohnräume entsprechen solle, wobei unter Wohnräumen vom Menschen genutzte, beheizbare Räume mit ausreichend großen Fenstern zu verstehen seien. Beurteilung Der zweitinstanzlich von der Katzenhalterin angerufene VGH München hat den Antrag der Katzenhalterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ebenso wie das erstinstanzliche VG Regensburg – abgelehnt. Die Anordnung, pro ohne Freigang gehaltene Katze mindestens einen für die Katzen nutzbaren, beheizbaren Wohnraum mit Fenster vorzuhalten und gegebenenfalls die Anzahl der Katzen entsprechend zu reduzieren, stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Beamteten Tierärzten komme hinsichtlich der Frage der Erfüllung tierschutzrechtlicher Anforderungen nach § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, die nicht durch schlichtes Bestreiten in Zweifel gezogen oder gar widerlegt werden könnten. Die Empfehlungen der TVT in deren Merkblättern können als sachverständige Äußerungen für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anforderungen nach § 2 TierSchG herangezogen werden. Mangels rechtlicher Bindungswirkung der TVT-Merkblätter verbiete sich zwar eine schematische Anwendung der TVT-Merkblätter; die Katzenhalterin habe aber nicht dargelegt, dass entgegen der amtstierärztlichen Einschätzung in ihrem Fall wegen besonders günstiger Bedingungen ein Abweichen von dem TVT-Merkblatt Nr. 189 angezeigt sei. Hingegen seien gerade nicht die geringeren Anforderungen des Merkblatts Nr. 43 (nunmehr: Nr. 190, „Empfehlungen zur Haltung von Katzen in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen“) auf die vorliegende private Katzenhaltung anzuwenden. Die für Tierheime geltenden geringeren räumlichen Haltungsanforderungen ließen sich deshalb nicht auf private Tierhaltungen übertragen, da der Betrieb von Tierheimen an eine Erlaubnis geknüpft ist und der behördlichen Überwachung unterläge; außerdem würden Tiere in Tierheimen – anders als in privaten Tierhaltungen – in der Regel nur vorübergehend gehalten, so dass vorübergehend auch geringere Raumgrößen für hinnehmbar erachtet werden. Entscheidung Der VGH München hat den Antrag der Katzenhalterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Anordnung bleibt damit vollziehbar. Zurück zur Übersicht