Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Papagei

VGH München

17.03.2017

9 ZB 15.187

Sachverhalt

Die Tierhalterin wendet sich in zweiter Instanz gegen ein Urteil, welches die Fortnahme und anderweitige Unterbringung ihres Graupapageis als rechtmäßig bestätigt.
Bereits im Jahr 2011 erfolgten Anordnungen gegenüber der Tierhalterin, den von ihr alleine gehaltenen, hochgradig unbefiederten Graupapagei in einem größeren Käfig unterzubringen, ihm täglich Freiflug zu gewähren, naturbelassene Klettermöglichkeiten anzubringen und artgemäßes Futter und eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Bei einer Nachkontrolle im Juli 2013 war ein tiergerechter Käfig vorhanden, nicht aber Beschäftigungsmaterial. Der Vogel war immer noch hochgradig unbefiedert.
Im Oktober 2013 wurde derselbe Papagei bei einer Zufallskontrolle im Lagerraum einer Zoohandlung aufgefunden. Er saß in einem viel zu kleinen Käfig unter einer nicht flackerfreien Leuchtstoffröhre. Der Vogel war immer noch hochgradig unbefiedert und zeigte sog. Kältezittern; in dem Raum wurde eine Temperatur von 19 Grad gemessen. Die Tierhalterin hatte den Papagei während ihres Urlaubs in der Zoohandlung untergebracht.
Der Graupapagei wurde fortgenommen und anderweitig untergebracht. Der Tierhalterin wurde das Halten und die vorübergehende oder andauernde Betreuung von Papageien untersagt. Als Begründung wurde angeführt, die Tierhalterin sei unzuverlässig was die Haltung von Papageien angehe. Dem Papagei seien aufgrund des zu kleinen Käfigs und des fehlenden Freiflugs während des Urlaubs der Tierhalterin erhebliche Leiden zugefügt worden. Federrupfen stelle eine mit Leiden verbundene Verhaltensstörung dar. Zumindest zeitweise habe die Tierhalterin auch gegen Auflagen (aus dem Jahr 2011) verstoßen.
Im Rahmen ihrer Klage trug die Tierhalterin vor, den Papagei nur während ihres Urlaubs in der Obhut der Zoohandlung gelassen zu haben. In ihrem Haus sei eine verhaltensgerechte Unterbringung gewährleistet.
Das VG Regensburg hat die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte es aus, die Fortnahme und die anderweitige Unterbringung des Graupapageis seien rechtmäßig. Unabhängig davon, ob bei der Tierhalterin zuhause eine verhaltensgerechte Unterbringung gewährleistet werden könne, habe die Tierhalterin auch während ihres Urlaubs die Pflicht, ihren Papagei verhaltensgemäß unterzubringen und dürfe nicht gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Die Unterbringung in der Zoohandlung habe gegen § 2 TierSchG verstoßen. Der Käfig sei zu klein, dem Papagei sei kein Freiflug gewährt worden und habe sich weiterhin die Federn gerupft. Er sei nicht unter einer flackerfreien Leuchtstoffröhre gehalten worden. In dem Raum sei es zu kalt gewesen. Aufgrund der fehlenden Federn habe der Papagei gefroren. Ein Rotlicht zum Wärmen sei nicht vorhanden gewesen. Dies stelle eine erhebliche Vernachlässigung dar. Das Federrupfen sei eine schwerwiegende Verhaltensstörung.
Auch bei der Tierhalterin zuhause sei bei der Nachkontrolle im Jahr 2013 nicht alles beanstandungsfrei gewesen. Zwar sei der Käfig tiergerecht gewesen; jedoch stand kein ausreichendes Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und der Papagei sei auch im Juli 2013 noch hochgradig unbefiedert gewesen. Außerdem fehlte dem Papagei auch bei der Tierhalterin zuhause ein Partner. Es könne damit nicht die Rede davon sein, dass bei der Tierhalterin zuhause eine verhaltensgerechte Unterbringung gewährleistet werde.

Beurteilung

Der sich gegen das Urteil des VG Regensburg richtende Antrag der Tierhalterin wurde von dem VGH München zurückgewiesen.
Auch der VGH München führt aus, das von einem Graupapagei gezeigte Federrupfen sei Ausdruck einer schon längere Zeit vorliegenden schwerwiegenden Verhaltensstörung, die aus einer massiven Bewegungseinschränkung und der fehlenden Möglichkeit, arteigenes Verhalten ausüben zu können, resultiert. Dies sei die diesbezügliche Fachmeinung der Amtstierärztin, der eine vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, zukomme.
Eine Urlaubsreise rechtfertige es nicht, den Papagei tierschutzwidrig unterzubringen. Die Beachtung des § 2 Tierschutzgesetz stehe nicht im Belieben eines Tierhalters, sondern verpflichte ihn, auch für die Dauer seiner Abwesenheit für eine tierschutzgerechte Unterbringung der von ihm gehaltenen Tiere zu sorgen.

Entscheidung

Der VGH München hat den Antrag auf Zulassung der Berufung der Tierhalterin zurückgewiesen. Die Fortnahme des Graupapageis sowie das Haltungs- und Betreuungsverbot sind mithin bestandskräftig.