Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

VG Sigmaringen

09.12.2019

4 K 6107/19

Sachverhalt

Der Tiertransporteur begehrt die Stempelung des Fahrtenbuchs für einen Transport von 200 nicht-abgesetzten Kälbern nach Spanien.
Der Tiertransporteur beantragte am 11.11.2019 die Erteilung einer Genehmigung für einen Transport von 200 nicht-abgesetzten Kälbern nach Spanien. Der Transport sollte in einem Transportmittel erfolgen, welches für adulte Rinder zugelassen ist und ausschließlich ein Wasserversorgungssystem an Bord hat. Weiterhin gab der Tiertransporteur die geplante Fahrtdauer mit 17,5 Stunden an.
Das Veterinäramt lehnte die Transportgenehmigung für den am 10.12.2019 geplanten Transport ab.
Es begründete dies damit, dass ein für nicht-abgesetzte Kälber notwendiges automatisches Versorgungssystem mit Milch oder Milchaustauscher nicht auf dem Transportmittel vorhanden sei, wie es aber die EU-Tiertransportverordnung fordere. Das Vorhandensein dieses speziellen Versorgungssystems sähen auch das Handbuch Tiertransporte und das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) als notwendig an. Das Transportmittel sei nicht speziell für nicht-abgesetzte Kälber zugelassen. Derzeit gebe es keine zulassungsfähigen Transportmittel, weil es ein Versorgungssystem mit Milch für Kälber nicht gebe. Weiter sei die geplante Transportzeit nicht plausibel. Wegen Fehlens der automatischen Versorgungseinrichtung mit Milch an Bord müssten die 200 Kälber in der Pause nach spätestens neun Stunden mit Milch versorgt werden. Die Pause verlängere sich dadurch auf ca. 5 bis 6 Stunden, so dass der Bestimmungsort in insgesamt 17,5 Stunden nicht mehr erreicht werden könne. Eine nur ausnahmsweise zulässige Verlängerung der höchstens zulässigen Transportdauer von 19 Stunden komme nicht in Betracht.

Beurteilung

Mit einem Eilantrag bei dem VG Sigmaringen beantragt der Tiertransporteur die Verpflichtung des Veterinäramtes zur Stempelung des Fahrtenbuchs.
Das VG Sigmaringen hat dem Eilantrag des Tiertransporteurs stattgegeben und das Veterinäramt verpflichtet, das Fahrtenbuch zu stempeln, mithin die Transportgenehmigung zu erteilen.
Die Ausstattung des Transportmittels ausschließlich mit einem Wasserversorgungssystem sei ausreichend. Mehr verlange die EU-Tiertransportverordnung nicht. Das Veterinäramt habe nur die Zulassung des Transportmittels zu kontrollieren. Liege diese vor, dürfe das Veterinäramt nicht weiter prüfen, ob diese zu Recht erteilt worden sei. Die EU-Tiertransportverordnung fordere gerade kein Versorgungssystem mit Milch für nicht-abgesetzte Kälber. Das Handbuch Tiertransporte wie auch die Stellungnahme des FLI seien nicht rechtsverbindlich für das Gericht.
Die geplante Transportzeit von 17,5 Stunden halte auch das Gericht nicht für plausibel. Plausibel seien 18,5 Stunden. Insoweit habe der Tiertransporteur aber einen Anspruch auf Verlängerung der Transportzeit auf insgesamt 21 Stunden, da der Bestimmungsort in der Nähe sei. Dass die Kälber eine längere als eine einstündige Pause bräuchten, ließe sich der EU-Tiertransportverordnung ebenfalls nicht entnehmen.
Die Untersagung des Transportes würde den Tiertransporteur in seiner Berufsausübung erheblich einschränken, da er Transporte nicht-abgesetzter Kälber nach Spanien derzeit nicht mehr durchführen könnte. Bei Überschreitung einer gewissen Altersgrenze könnten Kälber für die Mastzucht nicht mehr genutzt werden.

Entscheidung

Das VG Sigmaringen hat dem Eilantrag des Tiertransporteurs stattgegeben und das Veterinäramt verpflichtet, das Fahrtenbuch zu stempeln, mithin die Transportgenehmigung zu erteilen.