Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Schafe / Ziegen Tier Schaf Gericht Staatsanwaltschaft Hanau Datum 15.09.2021 Aktenzeichen 4447 Js 5353/21 Sachverhalt Der Tierhalter hält Schafe. Im Rahmen einer Kontrolle durch das Veterinäramt wurde festgestellt, dass das Fuchsschaf 1 sich in einem sehr schlechten Ernährungszustand befand. Es wies stark abgenutzte Zähne auf, hatte eine hochgradige Euterentzündung und eitrigen Nasenausfluss. Das Schaf wies eine Umfangsvermehrung am Kiefer auf und war hochgradig lahm. Zusätzlich wurde das Tier unter unhygienischen Bedingungen gehalten; der Stallboden war kontaminiert. Das Schaf wurde von dem Tierhalter durch zwei fehlerhafte Bolzenschüsse – einen davon mit einem Bolzenschussgerät für Kaninchen – nicht angemessen betäubt und dann getötet. Die Schafe 2-4 wiesen ebenfalls einen sehr schlechten Allgemeinzustand auf. Aufgrund extrem abgenutzter Zähne konnten sie kein Futter mehr aufnehmen und waren stark abgemagert. Ein schwarzes Lamm war apathisch, mit Kot verschmiert und in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Das Schwanzende war offen, verkürzt und eitrig entzündet. Ein wenige Tage altes, schwarz-weißes Lamm lag im Durchzugsbereich des Stalles im Sterben. Es hatte einen nekrotischen Schwanz und war verschmiert mit Durchfall. Ein weiteres schwarz-weißes Lamm hatte ebenfalls eine Schwanzverletzung. Eine Sektion ergab bei dem Schaf 1 eine hochgradig eitrig abzedierende und teilweise nekrotisierende Lungenentzündung, eine Labmagenentzündung und eine hochgradige Darmentzündung. Die Zähne waren bis auf die Stummel abgenutzt. Der Tierhalter hat keine tierärztliche Behandlung angefordert. Per Strafbefehl wurde der Tierhalter angeklagt, in 10 Fällen einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben. Beurteilung Gegen den Tierhalter wurde wegen quälerischer Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt (ausgesetzt zur Bewährung). Ihm wurde darüber hinaus das Halten und Betreuen von Nutz- sowie Haustieren für die Dauer von 5 Jahren verboten (§ 20 Abs. 1 TierSchG). Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Der Tierhalter wurde für diese Zeit der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Des Weiteren musste er eine Geldbuße in Höhe von 600,00 Euro an einen Tierschutzverein zahlen. Entscheidung Gegen den Tierhalter wurde wegen quälerischer Tiermisshandlung gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt (ausgesetzt zur Bewährung). Ihm wurde darüber hinaus das Halten und Betreuen von Nutz- sowie Haustieren für die Dauer von 5 Jahren verboten (§ 20 Abs. 1 TierSchG). Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Der Tierhalter wurde für diese Zeit der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Des Weiteren musste er eine Geldbuße in Höhe von 600,00 Euro an einen Tierschutzverein zahlen. Zurück zur Übersicht