Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rind

VG Augsburg

28.09.2020

Au 1 E 20.1740

Sachverhalt

Der Tiertransporteur begehrt im Eilrechtsschutz die Stempelung des Fahrtenbuchs (Transportgenehmigung) für einen Transport von 120 nicht-abgesetzten Kälbern nach Spanien.

Der Transport sollte ausweislich der Transportplanung am 29.9.2020 um 13 Uhr beginnen. Nach 8,5 Stunden Fahrt war ein 2-stündiger Aufenthalt in Frankreich geplant. Danach sollte der Transport über 10 weitere Stunden bin zu dem Bestimmungsort in Spanien weitergehen. Transportiert werden sollten die nicht-abgesetzten Kälber in einem in Polen für „Rinder“ zugelassenen Tiertransportmittel.

Die Transportgenehmigung (Stempel im Fahrtenbuch) wurde von dem Veterinäramt nach Aufforderung, die Planung so zu ändern, dass die Vorgaben der EU-Tiertransport-VO eingehalten werden, abgelehnt. Die von der EU-Tiertransport-VO vorgegebenen Zeiten würden überschritten. Eine Verlängerung der zulässigen Gesamtbeförderungsdauer von 19 Stunden komme nur in Ausnahmefällen und nur im Interesse der Tiere in Betracht. Das Interesse des Tiertransporteurs, den Transport überhaupt durchführen zu können und dafür vor vornherein die Verlängerung der maximal zulässigen Gesamtbeförderungsdauer einzuplanen, sei nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Gesamtbeförderungsdauer darzustellen.
Weiter würden die nicht-abgesetzten Kälber nicht zureichend versorgt. Zwar enthalte das Transportmittel ein Wasserversorgungssystem. Nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.4 der EU-Tiertransport-VO müssten aber besondere Vorrichtungen für die Fütterung von Kälbern, die noch auf Milch angewiesen seien, mitgeführt werden. Fütterung bedeute bei nicht-abgesetzten Kälbern die Aufnahme von Milch oder Milchaustauscher. Ein Tränken mit Wasser oder Elektrolytlösung sei keine Fütterung. Die Kälber müssten mittels verformbaren Saugern Milch oder Milchaustauscher aufnehmen können. Dies sei in dem Transportmittel nicht gewährleistet, so dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Transports nicht vorlägen.
Der Tiertransporteur möchte von dem VG Augsburg das Veterinäramt per einstweiliger Anordnung verpflichten lassen, die Transportgenehmigung zu erteilen.

Beurteilung

Sachverhalt:
Der Tiertransporteur begehrt im Eilrechtsschutz die Stempelung des Fahrtenbuchs (Transportgenehmigung) für einen Transport von 120 nicht-abgesetzten Kälbern nach Spanien.

Der Transport sollte ausweislich der Transportplanung am 29.9.2020 um 13 Uhr beginnen. Nach 8,5 Stunden Fahrt war ein 2-stündiger Aufenthalt in Frankreich geplant. Danach sollte der Transport über 10 weitere Stunden bin zu dem Bestimmungsort in Spanien weitergehen. Transportiert werden sollten die nicht-abgesetzten Kälber in einem in Polen für „Rinder“ zugelassenen Tiertransportmittel.

Die Transportgenehmigung (Stempel im Fahrtenbuch) wurde von dem Veterinäramt nach Aufforderung, die Planung so zu ändern, dass die Vorgaben der EU-Tiertransport-VO eingehalten werden, abgelehnt. Die von der EU-Tiertransport-VO vorgegebenen Zeiten würden überschritten. Eine Verlängerung der zulässigen Gesamtbeförderungsdauer von 19 Stunden komme nur in Ausnahmefällen und nur im Interesse der Tiere in Betracht. Das Interesse des Tiertransporteurs, den Transport überhaupt durchführen zu können und dafür vor vornherein die Verlängerung der maximal zulässigen Gesamtbeförderungsdauer einzuplanen, sei nicht geeignet, einen Grund für die Zulassung der Gesamtbeförderungsdauer darzustellen.
Weiter würden die nicht-abgesetzten Kälber nicht zureichend versorgt. Zwar enthalte das Transportmittel ein Wasserversorgungssystem. Nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.4 der EU-Tiertransport-VO müssten aber besondere Vorrichtungen für die Fütterung von Kälbern, die noch auf Milch angewiesen seien, mitgeführt werden. Fütterung bedeute bei nicht-abgesetzten Kälbern die Aufnahme von Milch oder Milchaustauscher. Ein Tränken mit Wasser oder Elektrolytlösung sei keine Fütterung. Die Kälber müssten mittels verformbaren Saugern Milch oder Milchaustauscher aufnehmen können. Dies sei in dem Transportmittel nicht gewährleistet, so dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Transports nicht vorlägen.
Der Tiertransporteur möchte von dem VG Augsburg das Veterinäramt per einstweiliger Anordnung verpflichten lassen, die Transportgenehmigung zu erteilen.

Beurteilung:
Das VG Augsburg hat den Antrag abgelehnt.
Der Tiertransporteur habe keinen Anspruch auf Erteilung der Transport-Genehmigung.
Die zulässigen Beförderungszeiten nach der EU-Tiertransport-VO würden im Hinblick auf den zweiten Transportabschnitt (10 statt 9 Stunden) die maximal zulässige Gesamtbeförderungsdauer von 19 Stunden (20,5 statt 19 Stunden) überschritten.
Eine Verlängerung der maximal zulässigen Gesamtbeförderungsdauer von 2 Stunden von 19 auf 21 Stunden sei im Interesse der Tiere zulässig. Die ausnahmsweise Verlängerung der Gesamtbeförderungsdauer sei allein im Interesse der Tiere möglich, ohne dass andere, insbesondere wirtschaftliche Gesichtspunkte in die Wertung einfließen dürften. Eine Einplanung der ausnahmsweisen Verlängerungsmöglichkeit dürfte zwar schon bei der Transportplanung berücksichtigt und – im Interesse der Tiere – eingerechnet werden. Dass eine etwaige Verlängerung im Interesse der Tiere liege, habe der Tiertransporteur aber nicht glaubhaft gemacht.
Weiter sei die Versorgung der Kälber problematisch. Kälber saugten bis zu sechs Mal am Tag am Euter der Mutter. Würden die Kälber nur während des Aufenthaltes in Frankreich mit Milch versorgt, würde eine Futterkarenz von mehr als 10 Stunden entstehen. Da der Bestimmungsort in Spanien meist nur ein Verteilzentrum für Kälber sei, in dem die Kälber keine Milch bekämen, seien durch die Verlängerung der Transportdauer erhebliche Leiden der Kälber zu befürchten. Nicht-abgesetzte Kälber seien sehr vulnerabel und müssten sehr regelmäßig mit Futter versorgt werden. Selbst relativ geringe Überschreitungen der Beförderungszeiten könnten sie an die Grenze zu erheblichen Leiden durch Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel bringen. Die einstündige Verlängerung des zweiten Transportabschnitts sei daher problematisch.
Das vorhandene Wasserversorgungssystem, welches von Anhang I Kapitel VI Nr. 2.1 EU-Tiertransport-VO vorgeschrieben sei, entspreche nicht den besonderen Anforderungen an die Versorgung von Kälbern. Dass besondere, durch Anhang I Kapitel VI Nr. 1.4 EU-Tiertransport-VO vorgeschriebene Fütterungsvorrichtungen, durch die die Kälber mittels verformbaren Saugern im zweiphasigen Saugakt Milch oder Milchaustauscher aufnehmen können, mitgeführt werden, habe der Tiertransporteur nicht nachgewiesen.

Entscheidung

Das VG Augsburg hat den Antrag des Tiertransporteurs abgelehnt. Das Veterinäramt ist folglich nicht verpflichtet worden, das Fahrtenbuch für den Kälbertransport nach Spanien zu stempeln.