Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Koblenz Datum 22.02.2022 Aktenzeichen 7 A 10945/21.OVG Sachverhalt Die Hundehalterin wandte sich vor dem VG Koblenz gegen eine Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden und eine Abgabeanordnung alle gehaltenen Hunde betreffend. Diese wurden vom VG Koblenz als rechtmäßig bestätigt. In der zweiten Instanz möchte die Hundehalterin nun die Zulassung der Berufung erwirken. Der Lebensgefährte der Hundehalterin betrieb in der Vergangenheit eine Zucht mit der Hunderasse American Akita. Mit bestandskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2017 wurde ihm gegenüber ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde ausgesprochen, da er seine Hunde in Zwingern ohne Freilauf gehalten hatte und verletzte Hunde nicht tiermedizinisch hatte versorgen lassen. Weiter wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl, ebenfalls aus dem Jahr 2017, wegen eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2018 schaffte sich die Hundehalterin erstmals Hunde der Rasse American Akita an, die einmal auf dem Anwesen den Lebensgefährten angetroffen und dort amtlich fortgenommen wurden. Nachdem die Hundehalterin schriftlich erklärt hatte, die Hunde nicht mehr zur Betreuung zu ihrem Lebensgefährten zu geben, erhielt sie diese zurück. Noch im Jahr 2018 verlegte der Lebensgefährte seinen Hauptwohnsitz an den Wohnsitz der Hundehalterin. Die Hundehalterin erwarb weitere Hunde der Rasse American Akita, mit denen sie Welpenwürfe erzeugte und über die Plattform Ebay versteigerte. Auf Bildern war der Lebensgefährte der Hundehalterin zusammen mit den Hunden zu sehen. Mit Bescheid vom 30.10.2019 untersagte das Veterinäramt der Hundehalterin die Haltung und Betreuung von Hunden und verfügte eine Abgabeanordnung aller von ihr gehaltenen Hunde. Zur Begründung führte das Veterinäramt aus, die Hundehalterin habe gegen § 2 TierSchG verstoßen, weil sie ihrem Lebensgefährten trotz des gegen ihn verhängten, bestandskräftigen Haltungs- und Betreuungsverbots von Hunden die Betreuung ihrer Hunde ermöglicht habe. Denn die Hunde hätten in dem nun gemeinsamen Haushalt gelebt und der Lebensgefährte hätte jedenfalls faktisch Zugriff auf die Hunde und müsse diese jedenfalls während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Hundehalterin betreuen. Hierdurch habe die Hundehalterin die Gefahr geschaffen, dass den Hunden Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, da sich ihr Lebensgefährte in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, Hunde zu halten. Gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot und gegen die Abgabeanordnung hat die Hundehalterin beim VG Koblenz Klage erhoben. Dieses hat die Klage abgewiesen (VG Koblenz, 14.06.2021, 3 K 1150/20.KO). Bei dem OVG Koblenz möchte die Hundehalterin die Zulassung der Berufung erstreiten. Beurteilung Das OVG Koblenz hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des VG Koblenz. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei rechtmäßig. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Hundehalterin habe wiederholt gegen § 2 TierSchG verstoßen, indem sie ihren für die Haltung und Betreuung von Hunden völlig ungeeigneten Lebensgefährten in Kenntnis dessen Hundehaltungs- und Betreuungsverbots jedenfalls mit der Mitbetreuung der Hunde betraut habe. Auch der Lebensgefährte habe ein tatsächliches Obhutsverhältnis zu den Hunden gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass er, die Hundehalterin und die Hunde auf einem gemeinsamen Anwesen lebten. Ihn seien daher die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zugewachsen. Im Übrigen müssten sich in einer Ehe und auch bei eheähnlichen Gemeinschaften in der Regel beide Partner als Tierhalter behandeln lassen. In aller Regel werde die Frage der Tierhaltung von beiden Partnern einvernehmlich getroffen. Dass dies bei der Hundehalterin anders sei, habe diese nicht dargelegt. Vielmehr habe die Hundehaltung der Hundehalterin der Art und Weise entsprochen, wie sie ihr Lebensgefährte im Jahr 2017 an den Tag gelegt habe: Denn dieser habe die selbe Rasse gehalten und gezüchtet. Weiter lege die allgemeine Lebenserfahrung nahe, dass jedenfalls während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Hundehalterin der Lebensgefährte für die Mitversorgung der Tiere zuständig sei. Entscheidung Das OVG Koblenz hat den Antrag auf Zulassung der Berufung der Hundehalterin abgelehnt. Zurück zur Übersicht