Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

OVG Lüneburg

14.01.2021

11 ME 301/20

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt einen Hundekindergarten und wendet sich im Eilrechtsschutz in zweiter Instanz gegen eine Anordnung des Veterinäramts die Transportmodalitäten der Hunde betreffend.
Der Antragsteller betreibt einen Hundekindergarten. Sein Konzept sieht vor, dass er die Hunde in der Stadt und in deren Umland morgens bei den Haltern abholt und zu einer ihm gehörigen Freilauffläche im Gewerbegebiet der Stadt fährt. Dort solle ein Spaziergang durchgeführt werden, sodann sollen die Hunde tollen und toben können. Nach einer Mittagspause wird noch einmal ein Spaziergang getätigt und die Hunde sodann wieder zu ihren Haltern gebracht. Für den Transport der Hunde nutzt der Antragsteller seinen eigenen PKW sowie drei Ford Transit, die im Transportraum mit selbst gefertigten Einbauten versehen sind.
Bei einer Kontrolle im März 2017 wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Hunde auf der Fläche des Transporters in der Gruppe transportiert. Nach Aussage des Antragstellers würde dieser bis zu 20 Hunde transportieren. An einer erhöhten Sitzfläche über der Radkappe war kein Schutz montiert, so dass die Hunde beim Bremsen dort herunterfielen oder in andere Hunde hineinrutschten. Ein Teil des Transporters war mit Kunstrasen ausgelegt.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13.08.2020 wurde durch das Veterinäramt gegenüber dem Antragsteller u. a. angeordnet, die Transporter binnen drei Wochen so auszustatten, dass Hunde vor Witterungseinflüssen, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt seien. Das bedeute, die Transportfahrzeuge müssten mit einer vom Führerhaus kontrollier- und steuerbaren Klima- oder Lüftungsanlage bzw. Heizung des Laderaums ausgestattet sein. Ab sofort müsse eine Temperaturaufzeichnung im Transportbereich der Hunde erfolgen. Die Klimadaten müssten vom Führerhaus aus ablesbar sein können. Vor der Beförderung müssten ab sofort alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderung der Hunde auf die absolut erforderliche Dauer zu beschränken. Innerhalb einer Woche seien die Transporter so auszustatten, dass die Liegeunterlagen sowohl den entstehenden Urin aufsaugen und leicht zu reinigen und zu desinfizieren seien. Im Fahrzeuginneren sei eine Beleuchtung zu installieren. Um zu prüfen, ob der Antragsteller als Transportunternehmer zugelassen werden müsse, seien Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, welche tägliche Strecke bei den Transporten zurückgelegt werde.
Bezüglich dieser Anordnungen hatte der Antragsteller beim VG Lüneburg im Eilrechtsschutz ohne Erfolg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Gegen den ablehnenden Beschluss des VG Lüneburg (Beschluss vom 29.1.2020 – 6 B 110/20) wendet er sich nun mit einer Beschwerde zum OVG Lüneburg.

Beurteilung

Sachverhalt:
Der Antragsteller betreibt einen Hundekindergarten und wendet sich im Eilrechtsschutz in zweiter Instanz gegen eine Anordnung des Veterinäramts die Transportmodalitäten der Hunde betreffend.
Der Antragsteller betreibt einen Hundekindergarten. Sein Konzept sieht vor, dass er die Hunde in der Stadt und in deren Umland morgens bei den Haltern abholt und zu einer ihm gehörigen Freilauffläche im Gewerbegebiet der Stadt fährt. Dort solle ein Spaziergang durchgeführt werden, sodann sollen die Hunde tollen und toben können. Nach einer Mittagspause wird noch einmal ein Spaziergang getätigt und die Hunde sodann wieder zu ihren Haltern gebracht. Für den Transport der Hunde nutzt der Antragsteller seinen eigenen PKW sowie drei Ford Transit, die im Transportraum mit selbst gefertigten Einbauten versehen sind.
Bei einer Kontrolle im März 2017 wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Hunde auf der Fläche des Transporters in der Gruppe transportiert. Nach Aussage des Antragstellers würde dieser bis zu 20 Hunde transportieren. An einer erhöhten Sitzfläche über der Radkappe war kein Schutz montiert, so dass die Hunde beim Bremsen dort herunterfielen oder in andere Hunde hineinrutschten. Ein Teil des Transporters war mit Kunstrasen ausgelegt.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13.08.2020 wurde durch das Veterinäramt gegenüber dem Antragsteller u. a. angeordnet, die Transporter binnen drei Wochen so auszustatten, dass Hunde vor Witterungseinflüssen, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt seien. Das bedeute, die Transportfahrzeuge müssten mit einer vom Führerhaus kontrollier- und steuerbaren Klima- oder Lüftungsanlage bzw. Heizung des Laderaums ausgestattet sein. Ab sofort müsse eine Temperaturaufzeichnung im Transportbereich der Hunde erfolgen. Die Klimadaten müssten vom Führerhaus aus ablesbar sein können. Vor der Beförderung müssten ab sofort alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderung der Hunde auf die absolut erforderliche Dauer zu beschränken. Innerhalb einer Woche seien die Transporter so auszustatten, dass die Liegeunterlagen sowohl den entstehenden Urin aufsaugen und leicht zu reinigen und zu desinfizieren seien. Im Fahrzeuginneren sei eine Beleuchtung zu installieren. Um zu prüfen, ob der Antragsteller als Transportunternehmer zugelassen werden müsse, seien Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, welche tägliche Strecke bei den Transporten zurückgelegt werde.
Bezüglich dieser Anordnungen hatte der Antragsteller beim VG Lüneburg im Eilrechtsschutz ohne Erfolg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Gegen den ablehnenden Beschluss des VG Lüneburg (Beschluss vom 29.1.2020 – 6 B 110/20) wendet er sich nun mit einer Beschwerde zum OVG Lüneburg.

Beurteilung:
Das OVG Lüneburg hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Anordnungen beruhten auf § 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Die Voraussetzungen für ein tierschutzrechtliches Einschreiten seien erfüllt.
Nach Art. 3 der EU-Tiertransportverordnung gälten im vorliegenden Fall die dort normierten allgemeinen Bedingungen für einen Transport von Wirbeltieren zu wirtschaftlichen Zwecken. Danach dürfe niemand eine Tierbeförderung durchführen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssten u. a. alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten; den Bedürfnissen der Tiere müsse während der Beförderung Rechnung getragen werden; die Transportmittel müssten so konstruiert und in Stand gehalten werden, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart würden und ihre Sicherheit gewährleistet sei.
Die EU-Tiertransportverordnung sei hier auch anwendbar. Sie gelte auch für den Transport von Hunden. Die EU-Tiertransport-VO diene in erster Linie der artgerechten Behandlung und dem Schutz der Gesundheit der Tiere im Zusammenhang mit dem Transport. Sie gelte grundsätzlich für alle Transporte lebender Wirbeltiere innerhalb der EU und damit auch für den Transport von Hunden innerhalb von Deutschland. Der Erwägungsgrund 9 zur EU-Tiertransport-VO, wonach für Geflügel, Katzen und Hunde geeignete Sonderbestimmungen vorgeschlagen werden sollen, stehe der Anwendbarkeit der EU-Tiertransport-VO nicht entgegen. Zwar seien noch keine Sonderbestimmungen für Hunde vorgeschlagen worden. Jedoch heiße dies nicht, dass die allgemeinen Bedingungen für die Durchführung von Tiertransporten nicht anwendbar seien.
Der Antragsteller transportiere die Hunde auch zu wirtschaftlichen Zwecken, denn er betreibe den Hundekindergarten, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Anordnungen des Veterinäramts in dem Bescheid vom 13.08.2020 dienten allesamt dem Schutz der Hunde beim Transport. Der Vortrag des Antragstellers, der Einbau von Klimaanlagen usw. in seine Transporter sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, sei unerheblich. Der Transport von Tieren könne nicht aus wirtschaftlichen Gründen tierschutzwidrig durchgeführt werden.
Die Anordnung, die Transportdauer auf das absolute Mindestmaß zu verkürzen, entspreche der Vorgabe, dass nach Art. 3 a) EU-Tiertransport-VO die Transportdauer so kurz wie möglich gehalten werden müsse. Dem stehe es entgegen, dass der Antragsteller die Hunde in der Mittagspause im Wagen umherfahre, weil er keine Betreuungsperson auf seiner Freifläche einsetzen wolle.

Entscheidung

Das OVG Lüneburg hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.