Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

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OVG Berlin-Brandenburg

30.08.2017

OVG 5 M 36/17

Sachverhalt

Der Antragsgegner, eine Behörde, erließ gegen den Antragsteller – einen Beschäftigten und ehemaligen Betreiber eines Tierheims, welcher nunmehr Vorstandsmitglied des Tierheims ist - eine sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG, wonach die ihm der Betrieb eines Tierheims untersagt werden sollte, da er nicht über die dafür erforderliche Erlaubnis verfügte.

Beurteilung

Das OVG stellte fest, dass der Betroffene nicht als Tierhalter anzusehen sei. Der Betrieb eines Tierheims richtet sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 TierSchG. Die Ordnungspflicht des Antragstellers nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG setzt voraus, dass er selbst als Halter der Tiere in dem in Rede stehenden Tierheim anzusehen ist. Hieran bestanden hier Zweifel. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden der Tiere hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und - bei mehreren potentiellen Haltern - die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch die die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können

An der Tierhaltereigenschaft fehlt es bei einem Tierheimbetreiber zumindest dann, wenn er sein Gewerbe abgemeldet hat. Die Position als Vorstandsmitglied alleine reicht auch nicht, um eine Tierhaltereigenschaft zu begründen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Ordnungsverfügung müssen alle im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung vorliegen, andernfalls ist die Verfügung rechtswidrig.

Entscheidung

Nicht jedes Vorstandsmitglied eines Tierheims wird Tierhalter. Hierfür müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden.