Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rinder

OVG Lüneburg

02.01.2022

11 LA 133/22

Sachverhalt

Der Kläger ist Jäger und Rinderhalter. Seine Rinderherde hält er ganzjährig im Freien. Er beabsichtigt, die Tiere eigenhändig durch Kugelschuss zu töten und dann zu verwerten. Zum Schießen seiner eigenen Rinder beansprucht er eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Schießerlaubnis lehnte der Beklagte als zuständige Behörde ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hob den Bescheid des Beklagten auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Beurteilung

Das OVG Lüneburg bestätigte die Vorentscheidung des VG Lüneburg, Urt. v. 03.03. 2022 (Az. 3 A 66/21). Den Gefahren durch die waffenrechtliche Erlaubnis könne auch durch Auflagen nach § 9 WaffG begegnet werden. Insbesondere sei – anders als bei der Jagd – eine kontrollier- und steuerbare Situation gegeben. Die waffenrechtliche Schießerlaubnis ändere nichts an der Geltung der tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Zwar bestehe das öffentliche Interesse, dass eine Verbreitung und Verwendung von Waffen in der Bevölkerung möglichst zu minimieren sei. Allerdings sei der Kläger als Jäger ohnehin zum Besitz von Waffen berechtigt. Ferner stelle der Zweck, seine Rinder möglichst stressfrei durch den Kugelschuss auf der Weide zu töten, ein zumindest wirtschaftliches, berechtigtes Interesse dar. Diesen wirtschaftlichen Zweck habe der Kläger zumindest damit nachgewiesen, dass er auf seiner Internetseite damit wirbt, seine Rinder seien „stressarm geschlachtet" worden.

In Tierschutzrecht und Lebensmittelrecht gebe es keine Regelungen, zu denen eine Tötung durch Weideschuss in Widerspruch stehe. Unabhängig von der waffenrechtlichen Erlaubnis seien Tierschutz und Lebensmittelrecht weiter zu beachten.

Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zur Tötung von Freilandrindern zulässig ist. Insbesondere ergibt sich aus Tierschutz- und Lebensmittelrecht nichts, was dem generell entgegensteht. Die Behörde muss daher erneut über den Antrag entscheiden.