Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Rinder Gericht VG Darmstadt Datum 11.03.2019 Aktenzeichen 4 L 446/19 Sachverhalt Die Antragstellerin, eine Viehhändlerin, beantragte beim Antragsgegner – der zuständigen Veterinärbehörde – die Erteilung von einem "Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach Algerien" nach § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchutzV). Dies lehnte der Antragsgegner ab, der eine Entscheidung des vorgesetzten Landesministeriums abwarten wollte, bis er generell entsprechende Bescheinigungen ausstellen wollte. Die Antragstellerin begehrte daher im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung. Zur Begründung führte sie an, dass ihr bei einem weiteren Zuwarten Nachteile dergestalt drohten, dass die betroffenen Zuchtrinder dann letztlich nicht mehr ausgeführt werden könnten. Beurteilung Das Gericht gab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt. Lägen die viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern vor, bestehe ein Rechtsanspruch (des Händlers/Eigentümers) auf Ausstellung dieser Bescheinigung durch die zuständigen Amtsveterinäre. Andernfalls obläge es dem Veterinäramt, den innergemeinschaftlichen Handel auf der Grundlage von Aspekten, die der BmTierSSchutzV fremd sind, zu be- oder verhindern. Nicht streitgegenständlich sei damit in diesem Verfahren, ob der von der Sammelstelle aus beabsichtigte Transport der Rinder nach Marokko gemäß Art. 14 Abs. 1 c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (TTVO) durch die am Ort der Sammelstelle zuständigen Veterinäre genehmigungsfähig ist. Erst und nur dort könnten tierschutzrechtliche Aspekte des Transportes nach der TTVO und gegebenenfalls auch tierschutzrechtliche Umstände des Drittlandes nach Transportende wie insbesondere die fachlich umstrittenen Schlachtbedingungen Berücksichtigung finden. Dies obliege den für die Sammelstelle zuständigen Amtsveterinären bei der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung. Insbesondere rechtfertige das Warten des Antragsgegners auf einen ministeriellen Erlass zum jetzigen Zeitpunkt keine Verweigerung des beantragten Vorlaufattests. Entscheidung Dem Antragsgegner wurde im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin das von dieser beantragte "Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach Algerien" unverzüglich zu erteilen, da die tierschutzrechtlichen Entscheidungen nach der TTVO vom Veterinäramt an der Sammelstelle zu prüfen waren und nicht bereits vorab im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des viehseuchenrechtlichen Attests. Zurück zur Übersicht