Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Käguru

VG Lüneburg

24.07.2018

6 B 71/18, 6 B 85/18

Sachverhalt

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines männlichen, ca. zwei Jahre alten Kängurus. Nach einer Überprüfung der Unterbringung forderte der Antragsgegner (der Landkreis) im Oktober 2017 mit einem zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid die Antragstellerin auf, mit sofortiger Vollziehung dem Känguru bis spätestens 30.11.2017 ein mindestens 200 qm großes, strukturiertes Außengehege zur Verfügung zu stellen und das Känguru mit mindestens einem weiteren Artgenossen zu vergesellschaften.

Nach weiteren Kontrollen und Fristverlängerungen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.05.2018 die sofortige Vollziehung der Wegnahme des Kängurus sowie die anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragstellerin in einer auf Wildtiere spezialisierten Einrichtung an. Mit einem zusätzlichen Bescheid vom 03.07.2018 ordnete der Antragsgegner auch die eigentumsrechtliche Entziehung zum Ablauf des 17.07.2018 und die unentgeltliche Abtretung an eine Wildtier-und Artenschutzstation an. Die Antragstellerin erhob Klage gegen die vom Landkreis Celle verfügte Wegnahme und anderweitige Unterbringung sowie gegen die Anordnung vom 03.07.2018 und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Beurteilung

Nach Auffassung des VG ist die Wegnahme und anderweitige Unterbringung des Kängurus rechtmäßig, da der Antragsgegner nach §16 Abs.1 S.1, 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG dem Halter das Tier wegnehmen könne, wenn dieses nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Nach den überzeugenden Feststellungen der Amtstierärztin des Antragsgegners habe die Antragstellerin das Känguru mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt. Durch die Haltung bestehe die Gefahr, Leiden bei dem Känguru hervorzurufen, weil dieses aufgrund des zu kleinen und nicht bedürfnisgerecht strukturierten Geheges nicht die Möglichkeit habe, sein artgemäßes Bewegungs-, Komfort- und Ruheverhalten auszuüben. Zudem sei eine Gruppenhaltung aufgrund des Sicherheitsgefühls für das Einzeltier erforderlich. Die Zurückdrängung des Sozialbedürfnisses könne insbesondere in Angstsituationen zu Stress und auch zu Leiden führen. Auch ersetze der menschliche Kontakt nicht den Kontakt zu Artgenossen. Auch die Anordnung der eigentumsrechtlichen Entziehung und unentgeltlichen Abtretung sei rechtmäßig, da diese geeignet seien das Ziel dauerhaften art- und bedürfnisgerechten Haltung des Kängurus zu erreichen. Ein milderes und gleichgeeignetes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe ausreichend Zeit gehabt, die geforderten Maßnahmen umzusetzen oder das Tier in eine geeignete Einrichtung abzugeben. Ein Interesse an der eigentumsrechtlichen Entziehung und Abtretung folge auch aus dem Geringhalten der Kosten für die Antragstellerin.

Entscheidung

Das VG Lüneburg hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.