Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Schweine

OLG Frankfurt

14.12.2020

2 Ss 194/20

Sachverhalt

Der Angeklagte war ab dem 30.11.2010 Geschäftsführer der Schlachthof GmbH, welcher über eine Verwaltungs-KG mittelbar der Stadt zuzuordnen war. Bereits vor seiner Einstellung existierten trotz der erfolgten Anschaffung einer neuen Betäubungsanlage Mängel im Bereich der Elektrobetäubung der Schweine vor deren Tötung. Diese Missstände waren allerseits bekannt. Außerdem war bekannt, dass die verwendete automatisierte elektrische Betäubungsanlage trotz verschiedener Anpassungen nicht geeignet war, um den Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bei den Schweinen vor ihrer Entblutung herbeizuführen. Aus finanziellen Gründen wurde auf einen Austausch verzichtet. Spätestens ab März 2011 wurde ein hoher Anteil von Fehlbetäubungen festgestellt, was dazu führte, dass die Tiere während der Entblutung bei Bewusstsein waren. Die notwendigen Nachbetäubungen erfolgten wiederum fehlerhaft und unzureichend. Erst am 21.06.2012 erließ das Veterinäramt eine Ordnungsverfügung an den Schlachthof bezüglich der Elektrobetäubung. Dennoch wurden in der Folge bei ca. 5,3% der untersuchten Schweine auf dem Entblutungstisch eindeutige Symptome einer mangelhaften Betäubung festgestellt.

Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 12.12.2017 wegen roher Tierquälerei durch Unterlassen in sechs Fällen (§17 Nr. 2a TierSchG i.V.m. § 13 StGB) verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, welche vom LG Kassel verworfen wurde. Es hat den Angeklagten verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision an das OLG.

Beurteilung

Der Angeklagte hatte einen Schlachthof geleitet, bei dem er wusste, dass die in §13 Tierschutz-Schlachtverordnung geregelte „Betäubung zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit“ in seiner Zuständigkeit mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betäubungsanlagen nicht erfüllt werden konnte. Der Vorrang der eigenen monetären Interessen gegenüber dem Empfinden der Tiere zeigt „rohe Gesinnung“ und Gleichgültigkeit. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen waren nicht als Unterlassen, sondern als aktives Tun zu qualifizieren, da der Angeklagte als verantwortlicher Geschäftsführer des Schlachthofes in voller Kenntnis der unzureichenden Betäubungsmittelanlage Schlachtung von Schweinen bewusst durchgeführt hat und somit der Handelnde war. Weiterhin wäre es die Pflicht des Veterinäramts gewesen, bereits im März 2011 eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Auch der damalige Bürgermeister hatte sowohl als oberster Dienstherr des städtischen Veterinäramts als auch als Verantwortlicher in der Verwaltungs-KG Kenntnis von den Zuständen gehabt, diese aber dennoch nicht abgestellt.

Entscheidung

Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen und der Schuldspruch abgeändert und neu gefasst. Der Betreiber eines Schlachthofs macht sich durch ein aktives Tun strafbar und nicht durch ein Unterlassen, wenn er Tiere trotz bekannter Missstände schlachten lässt. Das Veterinäramt und Behörden, die an derartigen Unternehmen beteiligt sind, haben die Pflicht, entsprechende Missstände abzustellen.