Urteil: Details

Strafrecht

Pferde

Pferd

AG Aachen

30.12.2021

454 Cs 106/21

Sachverhalt

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seinem Dressurpferd durch Anwendung der Rollkur erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen und Leiden billigend in Kauf nehmend zugefügt und dadurch § 17 Nr. 2 Buchst. b) TierSchG erfüllt haben

Beurteilung

Der Angeklagte wurde freigesprochen wegen eines (nicht ausschließbaren) unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB. Erforderlich für eine Bestrafung ist die Einsicht zur Tatzeit, Unrecht getan zu haben, d. h. das verstehende Erkennen der Rechtswidrigkeit der Tat. Dies war dem Angeklagten nicht nachweisbar, da er nach der Aussage von Zeugen nicht gegen das Regelwerk der FEI (der Internationalen Reiterlichen Vereinigung) verstoßen habe. Der Angeklagte durfte nach Feststellung des Gerichts darauf vertrauen, kein Unrecht zu tun, wenn er nicht gegen das Regelwerk der FEI verstößt. Ein Täter dürfe zwar nicht blind auf die Meinung seines Verbandes vertrauen, sondern er müsse sich stattdessen über die mögliche Rechtswidrigkeit seines Handelns nähere Gedanken machen und sein Verhalten diesen Erkenntnissen anpassen. Der Angeklagte hätte aber nur dann nicht auf das Regelwerk der FEI vertrauen dürfen, wenn offensichtlich, also ohne weiteres einsichtig gewesen wäre, dass er gegen das Strafrecht verstieß.

Hier hatte ein Zeuge glaubhaft ausgesagt, dass die FEI großen Wert auf eine schonende und faire Behandlung der Pferde lege. Ihr Regelwerk beinhalte die Überwachung des Wohlergehens und der Gesundheit der teilnehmenden Pferde beim Wettkampf wie auch beim Training. Die Anwendung aggressiver Kraft bei der Rollkur sei von der der FEI verboten. Die Anwendung aggressiver Kraft durch den Angeklagten sei aber nicht erfolgt. Der Angeklagte habe auch davon ausgehen dürfen, dass die Beachtung des Regelwerks der FEI zum Schutz der Tiere ausreiche.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde freigesprochen wegen eines Verbotsirrtums nach § 17 S. 1 StGB. Er habe darauf vertrauen dürfen, bei Einhaltung der Regeln der FEI kein Unrecht zu begehen.