Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der VGH bestätigte die Entscheidung des VG, keinen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Insbesondere war die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausreichend vom Veterinäramt begründet worden. Die Begründung führte bezogen auf den Einzelfall aus, dass bei einem Zuwarten mit dem Vollzug der (Verbots-)Verfügungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angesichts der festgestellten wiederholten und nicht nachhaltig abgestellten Verstöße gegen die Pflichten eines Tierhalters sowie angesichts der fehlenden Einsicht der Antragsteller weiterhin mit einer Rinderhaltung zu rechnen sei, die den tierschutzrechtlichen Anforderungen widerspreche. Damit werde deutlich, dass sich die anordnende Behörde der Ausnahmesituation ihres Handelns bewusst war.
Die die vom Antragsteller geltend gemachte Verbesserung der Haltungsbedingungen ist nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr unter dem Druck des laufenden Verfahrens bemüht ist, tierschutzgerechte Bedingungen zu schaffen, rechtfertigt noch keine positive Zukunftsprognose. In solchen Fällen ist der Antragsteller auf ein Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu verweisen.
Die Entscheidung war auch verhältnismäßig. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die bloße Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werde. Die Annahme von Leiden setzt dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist.
Der Umstand, dass die Tierhaltung für die Antragsteller für die Ausübung ihres Berufs notwendig ist, macht keinen Unterschied. Das Verbot ist verhältnis- und rechtmäßig, da Einschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt sind, wobei der Tierschutz selbst Verfassungsrang nach Art. 20a GG und Art. 141 Abs.1 Satz 2 der Bayrischen Landesverfassung hat.
Ferner stellte der VGH fest, dass an ein Gutachten zur Vernachlässigung eines Tieres keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind: Es reichen dokumentierte Aussagen (z.B. Vermerk, Protokoll, Fotoaufnahmen, Zueigenmachen tierärztlicher Untersuchungsergebnisse von Dritten durch Aufnahme in die Behördenakten) des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres bzw. zu den Bedingungen vor Ort, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen; im Übrigen ist ein Gutachten entbehrlich, wenn das betroffene Tier überhaupt nicht versorgt wird. Ausreichend ist insoweit auch die Bewertung eine Gesamtschau aller Umstände. Es ist nicht erforderlich, dass bei jedem einzelnen Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt werden.