Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht AG Seligenstadt Datum 24.11.2015 Aktenzeichen 6 DS – 1200 Js 75579/13 Sachverhalt Die beiden Angeklagten – ein Ehepaar – betrieben nebenberuflich eine gewerbliche Hundezucht und verkauften vorwiegend über das Internet Hundewelpen. In 2011 und 2012 verkauften sie verschiedene Welpen, wobei sie in drei Fällen bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben über die Gesundheit und Herkunft der Tiere machten. Einer der Hunde litt an einem angeborenen Herzfehler, ein zweiter an Kokzidien und Giarden, wodurch er u.a. Durchfall und Bauchschmerzen litt. Ein dritter Hund war u.a. mit Spulwürmern und Parasiten befallen und litt an einer Bronchitis. Den Angeklagten waren alle diese Umstände bekannt. Dennoch behaupteten sie gegenüber den Erwerbern, dass die Hunde gesund seien und lieferten ungültige Impfausweise zu den Hunden aus. Aufgrund dieser Tatsachen erwarben die Käufer die Hunde, welche sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätten. In der Folge mussten die Halter die Hunde tiermedizinisch behandeln lassen, wodurch ihnen Kosten entstanden. Die war den Angeklagten bewusst, sie nahmen es jedoch billigend in Kauf, um sich selbst zu bereichern. Nach tierärztlicher Einschätzung hatten die Angeklagten als erfahrene Züchter die Krankheitssymptome der Tiere erkennen müssen. Beurteilung Das Gericht schloss sich der tierärztlichen Einschätzung an, dass die Angeklagten die Symptome hätten erkennen müssen und ging davon aus, dass sie diese tatsächlich auch erkannt hatten. Durch ihr Handeln haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 70 StGB. Die Angeklagten wurden daher zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 15 Monat verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Lasten der Angeklagten wurden ihre einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt sowie das fehlende Unrechtsbewusstsein. Gegen beide Angeklagte wurde ferner ein Berufsverbot mit einer Dauer von fünf Jahren angeordnet, § 70 StGB. Entscheidung Das Urteil ist rechtskräftig. Zurück zur Übersicht