Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Stade

21.11.2012

6 A 1737/12, 11 A 9/13

Sachverhalt

Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hielt in seinem Haus eine Zeitlang bis zu acht Hunde. Die Haltungszustände waren mehrere Male mangelhaft. Zuvor hatte die zuständige Gemeinde, in deren Gebiet der Kläger zu dem betroffenen Zeitpunkt lebte, dem Kläger die Tierhaltung untersagt. Daraufhin zog der Kläger mit seinen Hunden in eine andere Gemeinde, wo das Tierhaltungsverbot seine Wirkung verlor. Nach Beschwerden von Nachbarn wurden mehrere Kontrollen der Tierhaltung und weitere Ermittlungen fraglicher Sachverhalte vorgenommen. Im Laufe der Ermittlungen stellten die Ermittlungsbehörden fest, dass der Kläger seine Hunde regelmäßig und gezielt quälte sowie diese sexuell misshandelt hat. Im Nachhinein gab der Kläger zu, dass er zoophile Neigungen hat und dass er Treffen für die Gleichgesinnte arrangierte, auf denen alle seine Hunde von mehreren Männern gequält und sexuell misshandelt wurden. Dabei wurden die Tiere an den Möbeln mit Klebeband befestigt und mit Eisenstangen geschlagen. Ferner wurde Bild- und Filmmaterial beschlagnahmt auf dem etliche Vorfälle in der Art festgestellt wurden. Außerdem wurde eine Chat-Unterhaltung zwischen dem Kläger und einem Gleichgesinnten aufgedeckt, in der die beiden eine qualvolle Tötung und anschließende Verzehrung einer Hündin planten. Die Beklagte untersagte dem Kläger die Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art nach § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG an allen Orten im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes. Der Kläger gab das Eigentum an drei von sechs zu dem Zeitpunkt in seinem Besitz befindlichen Hunden, auf, wendete sich jedoch gegen das absolute Haltungsverbot, soweit ihm damit auch die Haltung von drei Hunden verwehrt wird.

Beurteilung

Die Klage wurde abgewiesen. Die Verbotsverfügung ist rechtmäßig, da der Kläger den Hunden aufgrund seiner ausgelebten zoophilen Neigung wiederholt und dadurch erhebliche bzw. lang anhaltende Schmerzen, Leiden zugefügt hat. Die Berufung gegen das Urteil vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Verbotsverfügung sei aufgrund der Wiederholungsgefahr des Klägers geboten. Eine Wiedergestattung komme nur in Betracht, wenn der Kläger seine massiven Verhaltensauffälligkeiten überwunden hat und in den Tieren nicht nur Objekte zur Befriedigung eigener Bedürfnisse sieht.

Entscheidung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.