Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Arnsberg Datum 25.07.2007 Aktenzeichen 3 L 256/07 Sachverhalt Der Antragsteller war wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daraufhin hatte die örtliche Ordnungsbehörde – die Antragsgegnerin – die Erlaubnis zur Haltung seines Mischlingshundes (Kreuzung zwischen American Staffordshire Terrier und einem Schäferhund) widerrufen. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Herausgabe des Hundes. Beurteilung Der Antrag wurde abgelehnt. Die Haltung eines gefährlichen Hundes setzt die Zuverlässigkeit des Halters voraus. Diese Zuverlässigkeit besitzen u.a. diejenigen Personen nicht, die wegen Vergewaltigung verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der dem Antragsteller zur Last gelegte sexuelle Missbrauch eines Kindes begründet eine negative Prognose über seine Zuverlässigkeit als Hundehalter. Der Antragsteller hat dem 13jährigen Mädchen, u.a. ein Foto gezeigt, das einer tierpornographischen Darstellung nahe kommt, und in seiner Anwesenheit Selbstbefriedigungshandlungen ausgeführt. Eine Person, die sich so verhält, mache deutlich, dass es ihr an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt. Das Vertrauen, das mit der Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes verbunden ist, der Halter werde mit seinem Hund verantwortungsbewusst umgehen, könne dem Antragsteller derzeit nicht entgegengebracht werden. Entscheidung Auch wenn es hier nicht primär um zoophile Handlungen ging, stellte das Gericht fest, dass Verhaltensweisen in diesem Spektrum zumindest im Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen eine Unzuverlässigkeit begründen können. Zurück zur Übersicht