Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht BVerfG Datum 08.12.2015 Aktenzeichen 1 BvR 1864/14 Sachverhalt Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die am 13.07.2013 in Kraft getretene Norm des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG, nach der es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Verstöße gegen diese Norm können gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen und machen geltend, die mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift verstoße gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 GG und verletze ihre sexuelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Beurteilung Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften (§ 3 Satz 1 Nr. 13, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 TierSchG) verstoßen nicht gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) und verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Art. 103 Abs. 2 GG enthält neben dem hier nicht relevanten Rückwirkungsverbot das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, das sicherstellen soll, dass Normen so formuliert sind, dass der Normadressat durch deren Lektüre vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist. Dieser Grundsatz gilt für Strafnormen ebenso wie für Normen, deren Verwirklichung eine Ordnungswidrigkeit begründen. Trotz der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie "sexuelle Handlung", "zwingen" und "artwidriges Verhalten" genügen die angegriffenen Vorschriften dem Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Begriffe sind zwar weder im Tierschutzgesetz noch in der Gesetzesbegründung definiert. Sie sind jedoch der Auslegung zugänglich ihre Bedeutung ergibt sich aus dem Wortsinn und entspricht dem Alltagssprachgebrauch. Entscheidung Der Tierschutz ist mit Art. 20a GG ein Rechtsgut von Verfassungsrang. Es steht im grundsätzlich weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers, unter den Schutz des Wohlbefindens des Tieres (§ 1 Satz 1 TierSchG) auch den Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen zu fassen. Insoweit ist die angegriffene Regelung auch verhältnismäßig. Sie greift zwar in das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung der Kläger ein, dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, das Grundrecht also nicht verletzt. Das mit den angegriffenen Vorschriften angestrebte Ziel überwiegt die grundrechtlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer. Zurück zur Übersicht