Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

KG Berlin

03.12.2012

12 W 69/12

Sachverhalt

Trotz mehrfacher Änderungen des Satzungsentwurfs erfolglos war die neuerliche Registeranmeldung eines Vereins, der als unter anderem als Vereinszweck anstrebt, in der Öffentlichkeit für körperliche Liebe eines Menschen zu einem Tier und für entsprechende sexuelle Handlungen um Verständnis zu werben. Erneut wies das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht die Anmeldung zurück. Die Beschwerde dagegen war vor dem Kammergericht erfolglos.

Beurteilung

Das Kammergericht sah – wie zuvor das Amtsgericht – den beabsichtigten Vereinszweck als sittenwidrig an. In der Begründung heißt es u.a.: „Mit seinem Zweck verstößt der Beteiligte gegen die von der Bevölkerung allgemein anerkannte, in der (auch heutigen) Rechts- und Sozialmoral fest verankerten und mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Sittenordnung (vgl. § 184 a StGB), welche sexuelle Handlungen des Menschen an oder mit Tieren ablehnt und als unanständig verurteilt“.

Entscheidung

Die Entscheidung ist rechtskräftig, damit auch die Vorentscheidung des KG Berlin, Beschl. vom 19.10.2011 - 25 W 73/11.