Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

verschiedene

VGH München

28.09.2011

3 CS 11.1304

Sachverhalt

Bei dem Antragsteller, einem Polizeibeamten auf Probe, wurden im Rahmen eines Strafverfahrens und eines Disziplinarverfahrens kinder- und tierpornografische Dateien gefunden. Auch wurde festgestellt, dass er tierpornographische Bilddateien an andere Chatnutzer gesendet hatte.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren „wegen Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften“ nach § 153 a Abs. 1 StPO ein. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig sei.

Beurteilung

Der VGH als Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz.

Bereits die Versendung von tierpornographischen Bilddateien, die den Straftatbestand des § 184 a Nr. 1 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben) erfüllt, stellt eine Handlung dar, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben kann. Das außerdienstliche Versenden von Tierpornographie stellt eine schwerwiegende außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Mit der Verbreitung tierpornographischer Schriften verstößt ein Beamter schuldhaft gegen seine Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1Satz 2 BeamtStG. Die Verbreitung tierpornographischer Bilddateien durch einen Polizeibeamten ist ein außerdienstliches Verhalten, das in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, denn zu den Aufgaben eines Polizeibeamten gehört auch die Bekämpfung von Tierpornographie.

Entscheidung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.