Urteil: Details

Strafrecht

Schweine

Schwein

OLG Oldenburg

31.08.2023

1 ORs 124/23

Sachverhalt

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war Landwirt und führte mit seiner Ehefrau einen Betrieb mit Milchviehhaltung an verschiedenen Standorten. Auf einem dieser Standorte hielt er Rinder, die er täglich zweimal versorgte. Am 18.06.2021 stallte er auf diesem Standort 300 Mastschweine (Läufer) auf, die er anfangs auch versorgte. Ca. 2 Monate vor dem 26.11.2021 stellte er die Fütterung der Tiere vollständig ein. Nach seiner Einlassung beruhte dies auf einer depressiven Phase begründet durch familiäre Probleme, weswegen er erst das Füttern der Schweine auf den jeweils nächsten Tag aufgeschoben und dann die Existenz der Schweine verdrängt hätte. Die Rinder in den unmittelbar zu den Schweineställen angrenzenden Ställen fütterte er dennoch täglich.

Bis zum 26.11.2021 verhungerten mindestens 258 der Schweine. Am 26.11.2021 fanden aufgrund einer Selbstanzeige des Angeklagten Amtstierärzte 258 Schweinekadaver, vier lebende Schweine in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand und eine Vielzahl von Knochen und Gliedmaßen. Mindestens 31 Schweine waren bis auf diese Überreste vollständig aufgefressen worden. Viele der restlichen Kadaver wiesen Fraßspuren von Artgenossen und/oder Ratten auf. Einige der Schweine waren seit mindestens zwei Monaten tot. Infolge der unterlassenen Fütterung ersparte der Angeklagte Futterkosten. Vom Veterinäramt wurde ihm aufgrund dieser Geschehnisse das Halten und Betreuen von Nutztieren untersagt.

Beurteilung

Der Angeklagte wurde bereits vom Amtsgericht Bad Iburg wegen des Tötens eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in (mindestens) 258 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren durch Zufügen von länger anhaltenden oder sich wiederholenden Schmerzen oder Leiden in (mindestens) tateinheitlichen Fällen gemäß § 17 Nr. 1 und Nr. 2 b) TierSchG durch Unterlassen gemäß § 13 StGB verurteilt. Indem er seine Schweine physisch und psychisch verwahrlosen ließ, sodass sie infolge dessen verstarben, hat er den Tatbestand des Tötens ohne vernünftigen Grund erfüllt. Durch das Einstellen der Fütterung und den daraus folgenden Zeitraum von 3-4 Wochen mit Hunger, Stress, Verletzungen und Kannibalismus erlitten die Schweine länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen.

Trotz der depressiven Phase des Angeklagten lag keine verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB vor, da er zwar mit der Führung des Betriebs überlastet gewesen sei, eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens aber nicht vorgelegen habe. Hierfür sprach insbesondere, dass er sich noch um die Rinder in dem benachbarten Stall kümmern konnte. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeklagte sich wohl eher nicht eingestehen wollte, dass er bei der Versorgung der Schweine Hilfe benötigte und nur sein Scheitern verheimlichen wollte.

Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er den Vorfall selbst anzeigte, geständig war und unter einer depressiven Episode litt sowie, dass ihm durch das vom Veterinäramt ausgesprochene Haltungsverbot ein faktisches Berufsverbot ausgesprochen worden war. Strafschärfend wurde die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Alternativen des § 17 TierSchG gesehen sowie die Anzahl der betroffenen Tiere.

Ebenfalls bereits durch das Amtsgericht wurde angeordnet, dass der Wert von Taterträgen einbezogen wird. Diese wurden auf ca. 11.600 EUR festgelegt. Abweichend zu den beiden Vorinstanzen nimmt das OLG Oldenburg aber eine geringere Zeitspanne von drei Wochen für die Dauer der ersparten Futterkosten an. Der Angeklagte hätte bereits mit dem Verenden der Schweine deutlich vor deren Auffinden im November kein Futterkosten mehr aufwenden müssen. Somit sind auch die Taterträge des Angeklagten geringer. Das OLG Oldenburg geht von ersparten Futterkosten in Höhe von 3.510,86 EUR aus.

Allerdings verneint das OLG Oldenburg, dass die Kosten zum Ankauf der Schweine abzugsfähig im Sinne von § 73d Abs. 1 S. 1 StGB sind. Die Anschaffungskosten stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Einsparen der Futterkosten. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht beabsichtigt die Schweine verhungern zu lassen.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 31.08.2023 die vom Angeklagte eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück weitgehend als unbegründet verworfen und damit die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Das Amtsgericht hat begründeter Weise festgestellt, dass der Angeklagten trotz der depressiven Phase voll schuldfähig war.

Allerdings nimmt das OLG Oldenburg ersparten Futterkosten in Höhe von ca. 3.500 EUR an und nicht 11.600 EUR wie die beiden Vorinstanzen.