Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Wildtiere Tier Reh Gericht LG Offenburg Datum 02.07.2014 Aktenzeichen 6 Ns 301 Js 9380/13, 6 Ns 301 Js 9380/13 - 6 AK 9/14 Sachverhalt Der vorbestrafte Angeklagte ist ausgebildeter Landwirt und übt diese Tätigkeit seit 2001 im Vollerwerb aus. Schwerpunkt seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ist dabei die Milchviehhaltung, wobei der Angeklagte derzeit 70 Milchkühe und 70 Tiere für die Nachzucht hält. 2010 stellte der Angeklagte seinen Betrieb mittels Investitionen von ca. 1 Mio. EUR auf den biologischen Anbau um, unter anderem um für die Milch so einen höheren Marktwert zu erzielen. Im Frühjahr 2013 übermähte der Angeklagte zwei Rehkitze auf einer Dorfwiese. Nachdem der Angeklagte das erste Rehkitz übermäht hatte, unterbrach er den Mähvorgang nicht, um weitere Rehkitze zu suchen, sondern setzte diesen fort, bis er ein weiteres Rehkitz übermäht hatte. Zuvor wurde der Angeklagte von einer Zeugin darauf hingewiesen, dass sich auf der Wiese zwei Rehkitze aufhalten und dass dieser mit einem Jäger Kontakt aufnehmen solle, um geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rehkitze zu ergreifen. Beurteilung Der Angeklagte ist schuldig des Tötens eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit dem Zufügen von erheblichen Schmerzen und Leiden aus Rohheit in zwei Fällen gemäß §§ 17 Nr. 1, Nr. 2 lit. a) TierSchG, 52, 53 StGB. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten strafmildern berücksichtigt, dass dieser seine Berufung beschränkt hatte und so seine Taten eingeräumt hat. Weiterhin bereue der Angeklagte seine Taten aufrichtig und sei bereits durch die Berichterstattung der Umstände belastet gewesen ist. Zusätzlich habe der Angeklagte ohne Vorsatz gehandelt und die beiden Rehkitze nicht lange gelitten. Allerdings wurde die Vorstrafe des Angeklagten, wenngleich auch nicht vergleichbar zu einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, und die Erfüllung beider Tatbestandsvarianten des § 17 TierSchG zu seinen Lasten beachtet. Das Gericht differenziert zwischen den beiden Rehkitzen. So wird der Angeklagte für erste Tat zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt und für die zweite Tat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Entscheidung Das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 04.12.2013 wurde im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Damit wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung zu einer Geldstrafe abgeändert. Zurück zur Übersicht