Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rind

VGH München

28.02.2022

23 ZB - 21.448

Sachverhalt

Aufgrund eines Gutachtens der verbeamteten Tierärztin wurde 2020 bezüglich den vom Kläger gehaltenen Rindern festgestellt, dass der Kläger den Tieren länger anhaltende Schäden, Schmerzen bzw. Leiden zugefügt hatte.

Unter anderem verweigerte er entgegen dem Rat seiner Hoftierärztin die Euthanasierung einer an einer Gebärparese leidenden und seit mehreren Tagen in Seitenlage festliegenden Kuh und ließ diese auch nicht weiter tierärztlich versorgen, wodurch diese qualvoll verendete.

Trotz ausdrücklicher Empfehlung der Hoftierärztin verweigerte der Kläger bei einer anderen, festliegenden Kuh eine Euthanasierung und veranlasste auch keine weitere tierärztliche Behandlung, so dass die Kuh erst drei Tage später auf Anordnung des Landratsamts eingeschläfert wurde.

Darüber hinaus hielt der Kläger zwei Kälber entgegen § 5 Nr. 3 TierSchNutzV mittels Ketten an der Wand angebunden, wobei den Tieren kein Wasser zur Verfügung stand, bei einem Kalb die Kette hochgradig - ca. 25 cm lang und 2 cm tief - in den Halsbereich eingewachsen und eine weit in die Halsmuskulatur reichende blutige Verletzung erkennbar war, und auch bei dem anderen Kalb die Kette bereits geringgradig eingewachsen war. Obwohl dem Kläger die Verletzungen der beiden Kälber bewusst waren, entfernte er weder die Kette, noch beauftragte er einen Tierarzt mit der Behandlung der Tiere.

2020 ordnete die Behörde ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder eine damit korrespondierende Bestandsauflösung an. Hiergegen verstieß der Kläger in der Folge mehrmals.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Behörde.

Beurteilung

Der Kläger legte Berufung gegen das vom VG bestätigte Haltungs- und Betreuungsverbot und Anordnung der Bestandsauflösung ein. Der VGH gab der Berufung nicht statt.

Wurden - wie vorliegend - wiederholte Zuwiderhandlungen festgestellt, die den Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen von Tieren wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist und bei ihm ein individueller Lernprozess stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass der Kläger wiederum ähnlich schwerwiegende tierschutzwidrige Zuwiderhandlungen begeht.

Eine vollziehbare Untersagungsverfügung ist nicht stets Voraussetzung für den Erlass einer Bestandsauflösung bzw. für die Wegnahme von Tieren gem. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG.

Eine sofort vollziehbare vollständige oder teilweise Bestandsauflösung stellt eine gegenüber einem sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme dar, als dem Tierhalter während eines Rechtsbehelfsverfahrens die Haltung von Tieren möglich bleibt und er dadurch – insbesondere mit Blick auf ein Wiedergestattungsverfahren – die Gelegenheit hat nachzuweisen, dass er nunmehr (wieder) in der Lage ist, die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen.

Zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den vernachlässigten Tieren muss es noch nicht gekommen sein. Auch wenn nur einige Tiere eines Bestandes vernachlässigt sind, ist es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich, dem Halter alle Tiere wegzunehmen

Allein der Umstand, dass jemand wirtschaftlich auf die Tierhaltung angewiesen ist, rechtfertigt es nicht, an ihn geringere Anforderungen als an andere Personen zu stellen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Untersagung des Haltens von Tieren zu verzichten.

Entscheidung

Die Entscheidung ist rechtskräftig.