Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Qualzucht Tier Hund Gericht VG Düsseldorf Datum 27.11.2024 Aktenzeichen 23 K 7084/22 Sachverhalt Die Kläger sind Hundezüchter von französischen Bulldoggen. Anlässlich einer Hundeausstellung wollten sie eine ihrer Hündinnen ausstellen. Aufgrund der Neufassung des § 10 TierschutzHundeverordnung (TierSchHuV) war ein Konzept seitens des VDH beim Beklagten vorgelegt worden, das insbesondere eine tierärztliche allgemeine Untersuchung der auszustellenden Hunde und bei bestimmten Hunderassen - unter anderem der Französischen Bulldogge - weitere Untersuchungen auf verdeckte Qualzuchtmerkmale verlangte. Unter anderem war von den untersuchenden Tierärzten zu dokumentieren, ob die Rute bei Hunden mit Stummelschwanz (Brachyurie) die Afterregion bzw. bei Hündinnen auch das Genital bedeckt. Bei einer im Vorfeld durch eine private Tierarztpraxis durchgeführten Untersuchung wurde durch diese festgestellt, dass keine Hinweise auf Erkrankungen im Sinne des § 10 TierSchHuV vorlägen. Durch das Veterinäramt des Beklagten erfolgten sowohl stichprobenweise Eingangskontrollen und Überprüfungen der Hunde auf dem Gelände. Daraufhin wurde die Französischen Bulldoge der Kläger wegen vorhandenen Qualzuchtmerkmalen ausgeschlossen, da ihre Rute nicht beweglich und zu kurz war und daher auch nicht After und Genital bedeckte. Überdies wurde eine Stenose der Nasenlöcher festgestellt. Nach Ansicht der Behörde sei – auch wenn die Veränderungen des Schädels der Hündin keine akuten Auswirkungen hätten – ein Defizit i.S.v. § 10 TierSchHuV gegeben, da hierdurch eine konkrete Gefahr für Schmerzen, Leiden und Schäden entstünde. Die Kläger sind der Ansicht, dass die nur ca. 3 cm zu kurze Rute kein Qualzuchtmerkmal sei. Insbesondere würde die Hündin hierdurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden. Auch hätte der Fachreferent des VDH eine entsprechende Diagnose nicht gestellt. Die vom Veterinäramt angeführten gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen durch die verkürzte Rute (insbes. eingeschränkte Kommunikation mit anderen Hunden) seien nach ihrer Ansicht nicht hinreichend wissenschaftlich belegt. Die Initiative „Qualzucht-Evidenz-Netzwerk“ (QUEN), deren Ausarbeitungen berücksichtigt wurden, sei als nicht objektiv einzuschätzen. Die Kläger beantragen daher festzustellen, dass der Ausschluss der Hündin von der Hundeausstellung rechtswidrig gewesen ist. Beurteilung Die Entscheidung des Beklagten, die Hündin gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) TierSchHuV aufgrund ihrer verkürzten Rute von der Veranstaltung auszuschließen, war rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) TierSchHuV. Danach ist es verboten, Hunde auszustellen, bei denen erblich bedingt Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Vorliegend ist die Rute der Hündin aufgrund der erblichen Veranlagung von grundsätzlich 20-23 Wirbeln auf 1-2 Wirbel verkürzt. Hierdurch wird auch insbesondere die Kommunikation der Hündin und somit das Explorations- als auch das Sozialverhalten eingeschränkt, wodurch ein Schaden für die Hündin vorliegt. Auch stellt es einen Schaden dar, dass die Hündin Anus und Genital durch die nicht ausreichend lange Rute nicht genügend schützen kann. Es ist nicht erforderlich, dass hierfür Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden; etwaige Schadenskompensationen können den Schaden nicht ausgleichen. Auch dass eine Rasse längere Zeit mit einem Schaden lebt, spricht nicht gegen einen Schaden. Stummelschwänzigkeit (Brachyurie) stellt grundsätzlich ein Qualzuchtmerkmal dar. Dass der Mensch Hunde durch Züchtungen teilweise morphologisch stark verändert hat, führt nicht zu einem neuen Normalzustand von Hunden. Merkmale, die bei Hunden zu beeinträchtigenden Negativabweichungen im Verhältnis zum Normalzustand führen, sollen gerade nicht normalisiert und ausgestellt werden, um Anreize für die Züchtung zu unterbinden. Die mit der Rasse verbundenen Krankheiten beruhen zu großen Teilen auf den vom Rassestandard geforderten Merkmalen. Die Merkblätter der TVT sind eine Zusammenfassung des gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstands. Auch die Datenbank QUEN stellt nach Einschätzung des Gerichts eine sachverständige Stellungnahme dar. Sie ist objektiv und wird von verschiedenen staatlichen Stellen und Institutionen (BMEL, Landestierschutzbeauftragte, TVT, Bundestierärztekammer) empfohlen und herangezogen. Entscheidung Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zurück zur Übersicht