Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Königspythons Gericht AG Wunsiedel Datum 25.07.2023 Aktenzeichen 5 Cs 3370 Js 2857/23 Sachverhalt Der Angeklagte hielt für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren bis zur Sicherstellung am 11.1.2023 durch das Landratsamt– Veterinäramt 54 Königspythons in sog. Rackschubladen. Diese Art der Unterbringung hatte für die Schlangen mehrere negative Konsequenzen. Die Schubladen verhinderten jegliche Bewegungsmöglichkeit der Schlangen, so dass diese dauerhaft in einem zusammengerollten Zustand verbringen mussten. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass die Schlangen nicht in die verschiedenen Temperaturzonen gelangen konnte. Zudem war es fortwährend dunkel darin, was zu einem aufgezwungenen Ruhezustand der Tiere führte, welcher einen Tag-Nacht-Rhythmus verhinderte. Darüber hinaus führte die schlechte Belüftung zur Schimmelbildung. Weiter konnte in allen Schubladen frische und ältere Kotansammlungen und Harnausscheidungen gefunden werden. Beurteilung Der Angeklagte hat sich in 54 tatmehrheitlichen Fällen durch Unterlassen artgerechter Haltung der Schlangen nach § 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz schuldig gemacht. Königspythons sind Wirbeltiere, die leidens- und schmerzfähig sind. Die Erheblichkeit der Leiden und Schmerzen zeigt sich durch die in der Art der Unterbringung entstehende Unbeweglichkeit, die wiederum dazu führt, dass die Schlangen die Temperaturzonen nicht verändern und sich aus den Kotverschmutzungen herausbewegen können. Auch müssen Tiere sich ausstrecken und bewegen können, weil das dauerhafte Zusammenkrümmen der Organe zu erheblichen Leiden führt. Diese nicht artgerechte Haltung erfolgte zudem über einen längeren Zeitraum hinweg. Tierhalter dürfen nicht mit einem „Tunnelblick“ an die Tierhaltung herangehen und nur einseitige Literatur lesen. Eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Schlangenhaltung und -zucht und das blinde Vertrauen in eine einzige Meinung lediglich eines Interessenverbande ohne Abwägung darüber entschuldigt den Angeklagten nicht. Entscheidung Das Amtsgericht stellte ausdrücklich und mit Allgemeingültigkeit fest, dass durch das Halten von Schlangen in Racks, welche der Schlange nicht erlauben, sich zu bewegen, dem Tier anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zugefügt werden, sodass eine nicht artgerechte Haltung der Schlangen und damit eine Verletzung nach § 17 Nr. 2b) des Tierschutzgesetzes vorliegt. Von länger anhaltenden Schmerzen und Leiden dürfte bereits bei einer mehrere Tage anhaltenden artwidrigen Haltung auszugehen sein. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Zurück zur Übersicht