Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht AG Halle (Saale) Datum 16.03.2020 Aktenzeichen 322 Ds 974 Js 16867/18 Sachverhalt Der Hund der Rasse „Kleiner Münsterländer“ wurde durch den Tierhalter G im Jahr 2015 von einem Züchter erworben. Der Hund lebte im Haushalt des G mit dessen Ehefrau. Ab Februar 2017 zeigte sich bei dem Hund eine steigende Beißfreudigkeit sowie eine immer stärker zunehmende Aggressivität. Dies führte dazu, dass der Tierhalter G Kontakt zur Angeklagten aufnahm, die als Tierärztin selbstständig ist. Am 25. Februar 2018 erfolgte ein Hausbesuch jedoch ohne Untersuchung des Hundes. Dies war nicht möglich, da dem Hund kein Beißkorb angezogen werden konnte. Zudem traute sich der Tierhalter G nicht, den Hund in eine Tierklinik für eine Untersuchung zu bringen. Aufgrund des Risikos weiterer Verletzungen durch den Hund erklärte sich die Angeklagte zur Tötung des zweieinhalbjährigen Hundes bereit, die sie sodann am 01. März 2018 durchführte. Beurteilung Die Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Tötens eines Tieres ohne vernünftigen Grund gem. § 17 Nr. 1 TierSchG schuldig gemacht. Ein vernünftiger Grund nach dem Tierschutzgesetz lag nicht vor. Bei dieser Abwägung ist insbesondere und vorrangig das Tierwohl zu berücksichtigen und nicht das Interesse des Tierhalters. Eine Tötung indes ist nur gerechtfertigt, wenn das Tier von seinen Leiden erlöst werden soll. Zudem ist die Tötung nach den „Ethischen Grundsätzen für den Tierarzt und die Tierärztin“ lediglich auf Wunsch des Halters oder Eigentümers kein vernünftiger Grund. Es gilt vor einer Tötung stets Alternativen zu prüfen. Eine medizinische Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Zudem wurde die Möglichkeit einer Abgabe des Hundes nicht in Erwägung gezogen. Entscheidung Die fachgerechte Tötung eines Hundes durch eine/n Tierarzt/in aufgrund seiner Aggressivität, ohne Versuch einer Diagnostik und somit unter Missachtung jeglicher tierärztlichen Pflichten erfüllt den Tatbestand des Tötens eines Tieres ohne vernünftigen Grund gem. § 17 Nr. 1 TierSchG. Zurück zur Übersicht