Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

BVerwG

26.04.2018

3 C 24.16

Sachverhalt

Die Gemeinde ist Klägerin und verlangt von dem beklagten Landkreis Ersatz von Kosten für den Transport und die Unterbringung eines Hundes.

Ein Bauer entdeckte einen abgemagerten, aber nicht als vermisst gemeldeten Hund bei seiner Scheune im Gemeindegebiet der Klägerin. Die Klägerin trug sodann die Kosten für den Transport und die Unterbringung im Tierheim. Die erhaltene Rechnung reichte die Klägerin an die Beklagte weiter und forderte die Kostenerstattung. Dies begründete sie damit, dass die Beklagte als Trägerin des Veterinäramts für den Tierschutz zuständig sei. Diese wies die Beklagte mit der Begründung ab, dass es sich um ein Fundtier handele und zu dessen Entgegennahme und Unterbringung die Klägerin selbst verpflichtet sei. Daraufhin hat die Klägerin Klage am Verwaltungsgericht erhoben, welche abgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls zurückgewiesen, da es sich bei dem Hund um ein Fundtier und nicht um ein herrenloses Tier handelt. Sodann reichte die Klägerin Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese begründet die Klägerin damit, dass das Tierschutzgesetz einer Dereliktion nicht entgegensteht, wenn das Tier bereits entlaufen ist.

Beurteilung

Der Hund ist als Fundsache zu betrachten. Eine Aufgabe des Eigentums (Dereliktion) des Hundes verstößt gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG) und ist daher gem. § 134 BGB nichtig. Ein Tier darf damit nicht ohne neue Obhut aus seiner aktuellen Obhut entlassen werden. Die Nichtigkeit einer Dereliktion führt zur direkten Anwendbarkeit des Fundrechts. Dies gilt auch dann, wenn der Hund aus einem anderen Land nach Deutschland gekommen wäre. Hier erfolgt mit dem Grenzübertritt ein Statutenwechsel (Art. 43 EGBGB).

Von einer Fundsache ist schon dann auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB). Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass es sich bei einem aufgefundenen Tier wie hier um ein Fundtier handelt.

Durch den Transport und die Unterbringung in einem Tierheim hat die Klägerin die fundrechtliche Verantwortung übernommen und somit ihre Aufgabe als Fundbehörde erfüllt (§§ 956, 966 BGB). Damit hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Aufwendungsersatzanspruch, insbesondere nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Entscheidung

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.