Urteil: Details

Strafrecht

Heimtiere

Hund

LG Gießen

02.05.2024

7 Qs 55/24

Sachverhalt

Gegen die Beschwerdeführerin war ein Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz anhängig. Nach Beschlagnahmung von 22 bei der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunden erging gegen diese zwei Bußgeldbescheide (04.05.2023 und 09.05.2023). In beiden Bescheiden wurde festgesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens nach den §§ 105, 107 OWiG i.V.m. §§ 464, 465 StPO zu tragen habe. Aufgrund der durch die Verwaltungsbehörde vorgenommene Unterbringung und Versorgung der Hunde sind Kosten i.H.v. ca. 29.000€ entstanden. Durch die Weitervermittlung der Hunde wurde ein Erlös von ca. 8500€ erzielt. In der Folge forderte der Kreis die Beschwerdeführerin zur Zahlung der übrigen Kosten i.H.v. ca. 20.500€ auf (bezeichnet als „Kostenbescheid“ vom 17.11.2023). Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin am 11.12.2023 Widerspruch ein. Hier führt die Beschwerdeführerin an, dass nur drei Hunde in ihrem Eigentum standen und sie somit nur für diese entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden könnte.
Das Amtsgericht wies den Widerspruch mit Beschluss als unbegründet zurück. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Hierbei wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen von dem am 11.12.2023 eingelegten Widerspruch.

Beurteilung

Bei dem Schreiben des Kreiseshandelt es sich nicht um einen Kostenbescheid, sondern um den nachträglichen Ansatz von Gebühren und Auslagen im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Bis auf die fälschliche Betitelung des Schreibens ist die mit Schreiben vom 17.11.2023 gestellte Zahlungsaufforderung zulässig. Die Kostengrundentscheidung war in den jeweiligen Bußgeldbescheiden vom 04.05.2023 und vom 09.05.2023 enthalten gewesen. Diese Kostengrundentscheid war zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Insbesondere war das Amtsgericht hier daher nicht befugt gewesen, die Ursächlichkeit und Zweckmäßigkeit der Auslagen zu prüfen.

Entscheidung

Die Beschwere ist unzulässig. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2024 ist unanfechtbar.