Urteil: Details

Strafrecht

Zucht / Handel

Hund

LG Gießen

17.11.2022

4 NS – 607 Js 7666/20

Sachverhalt

Der Angeklagten, der Weimaraner-Hunde züchtete, stand bereits seit 2018 im Zentrum eines rechtlichen Streits, der beim Amtsgericht Gießen begann. Der Streit drehte sich um den Verkauf eines Welpen, der an der Erbkrankheit Hämophilie A litt. Parallel zu diesem zivilrechtlichen Verfahren wurde gegen den Angeklagten auch ein Strafverfahren wegen Betrugs (Aktenzeichen 607 Js 21492/19) eingeleitet, bei dem es um die Herkunft des Welpen und dessen Gesundheitszustand ging. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Durchsuchungsbeschluss, um einen Gentest an der Hündin des Angeklagten durchzuführen.

Um die Durchführung des Gentests zu verhindern, entschloss sich der Angeklagte, die Hündin zu töten. Er war sich bewusst, dass die Hündin gesund und trächtig war und somit kein „vernünftigen“ Grund für die Tötung vorlag. Am 25. Februar 2020 begab er sich mit der Hündin in seinen Garten, wo er sie mit einer illegal besessenen 9-mm-Pistole erschoss. Hierzu feuerte er zweimal auf die Hündin. Die Hündin verstarb kurz darauf, und der Angeklagte vergrub ihren Körper im Garten.

Am 3. März 2020 wurde aufgrund der Tötung des Hundes sein Anwesen durchsucht. Dabei fanden die Beamten nicht nur die genutzte Pistole, sondern auch eine Vielzahl weiterer Waffen und Munition, für die der Angeklagte keinen rechtmäßigen Waffenbesitzschein hatte. Der Angeklagte war seit 20 Jahren im Besitz dieser Waffen, wusste jedoch, dass er dafür keine Erlaubnis hatte. Während der Durchsuchung beleidigte der Angeklagte die Beamten.

Unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten erfolgte eine Abänderung des Urteils des AG Alsfeld vom 21.09.2021. Dort erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ein Tierhalteverbot war nicht verhängt worden. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt.

Beurteilung

Die Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Tötens eines Tieres ohne vernünftigen Grund gem. § 17 Nr. 1 TierSchG schuldig gemacht. Ein vernünftiger Grund nach dem Tierschutzgesetz lag nicht vor. Der Angeklagte, der die Hündin bereits zu Lebzeiten zur Zucht eingesetzt hatte, handelte auch im Rahmen der Tötung gewinnorientiert und in der Absicht, Beweise zu vernichten.

Zudem wurde dem Angeklagten nach § 20 TierSchG für die Dauer von fünf Jahren untersagt, Hunde zu halten, sie zu betreuen oder mit ihnen zu handeln. Die Voraussetzungen waren erfüllt, insbesondere ist der Angeklagte wegen einer Tat nach § 17 TierSchG verurteilt worden. Ohne die Verhängung des Verbotes hätte auch die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten nach § 17 TierSchG bestanden.

Die Hündin wurde zudem mit einer illegal besessenen Pistole erschossen. Der Angeklagte hat sich daher wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz nach § 52 WaffG strafbar gemacht. Zudem hat sich der Angeklagte nach § 185 StGB wegen Beleidigung strafbar gemacht.

Entscheidung

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund, Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Besitz einer Pistole, einer Vorderschafftrepetierflinte und Munition sowie Beleidigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Zudem wird dem Angeklagten für die Dauer von 5 Jahren untersagt, Hunde zu halten, sie zu betreuen oder mit ihnen zu handeln.