Die Rechtsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners in Ziffer 3 des Bescheides vom 22. März 2019, wonach der Antragsteller verpflichtet wurde, seine Mastbullen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Bescheides nicht länger als sechs Monate ihrer Lebenszeit anzubinden, ergibt sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG.
Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss die Tierhaltung art- und bedürfnisgerecht erfolgen, was auch eine artgerechte Bewegung der Tiere einschließt (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Eine dauerhafte Anbindehaltung von Mastbullen widerspricht diesen Vorgaben, da sie die Bewegungsfreiheit und damit die artgerechte Haltung einschränkt.
Die Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert, legt fest, dass eine dauerhafte Anbindehaltung die wesentlichen Verhaltensweisen der Rinder einschränkt, insbesondere deren Bewegungs- und Sozialverhalten. Diese Leitlinie sieht jedoch vor, dass die Anbindehaltung unter bestimmten Bedingungen für bis zu sechs Monate der Lebenszeit von männlichen Tieren zulässig ist, wenn die Tiere ausreichenden Auslauf oder Weidegang erhalten.
Die Anordnung des Antragsgegners entspricht diesen Vorgaben, indem sie die Anbindehaltung der Mastbullen auf sechs Monate begrenzt. Es wurden jedoch Ermessensfehler bei dem Erlass der Anordnung festgestellt, was die Maßnahme rechtswidrig macht.
Der Antragsteller hat plausibel dargelegt, dass es ihm innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist von acht Wochen nicht möglich ist, die streitige Anordnung umzusetzen. Ein Zugang zu einem Laufhof ist nicht vorhanden, und eine bauliche Umgestaltung des Betriebes, z. B. der Umbau in einen Laufstall, würde aufgrund des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Zudem wird im Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Weidehaltung von älteren Mastbullen mit höheren Risiken für das Betreuungspersonal verbunden ist. Diese Herausforderung wurde in der Begründung des Bescheides sowie in der Stellungnahme des Antragsgegners nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Antragsgegner hat auch versäumt, zu prüfen, dass der Antragsteller seine Mastbullen für eine längere Zeit (24 Monate statt 18 Monate) hält, was die Umsetzung der Anordnung erschwert. Ein Schlachtzeitpunkt bei 18 Monaten, wie in der amtstierärztlichen Stellungnahme angegeben, ist für die vom Antragsteller gehaltene Kreuzungsrasse nicht zutreffend. Der Antragsteller hat zudem mit Rechnungen belegt, dass seine Tiere ein geringeres Schlachtgewicht erreichen und daher eine längere Mastzeit notwendig ist.
Es wurde nicht ausreichend ermittelt, ob der eingeschränkte Bewegungsraum der Tiere den Anforderungen des § 2 Nr. 2 TierSchG (Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden) gerecht wird. Die Anordnung bezieht sich zunächst nur auf einen Verstoß gegen die artgerechte Haltung nach § 2 Nr. 1 TierSchG, während die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 2 Nr. 2 TierSchG erst später angesprochen wurde. Diese Annahme ist ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung nicht nachvollziehbar.