Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hunde

OVG Niedersachsen

14.01.2021

11 ME 301/20

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Betreiber eines Hundeausführ- und -Betreuungsdienstes in Lüneburg und führt Hundetransporte durch. Neben seinem eigenen Fahrzeug setzt der Antragsteller drei Fahrzeuge des Typs Ford Transit ein, die im Transportraum mit selbst gefertigten Einbauten versehen sind. Seit 2017 wurde der Betrieb mehrfach kontrolliert, unter anderem aufgrund von Beschwerden Dritter. Eine amtstierärztliche Kontrolle im August 2020 stellte fest, dass die tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht vollständig eingehalten wurden.
Infolgedessen erließ der Antragsgegner am 13. August 2020 Anordnungen zur Verbesserung der Hundetransporte, die sofort wirksam wurden. Die Anordnungen umfassten:

1. Klimaanlagen in den Transportfahrzeugen zur Vermeidung extremer Temperaturen.
2. Temperaturaufzeichnung im Transportbereich.
3. Beförderung der Hunde auf das notwendige Minimum beschränken.
4. Leicht zu reinigende Liegeunterlagen für die Hunde.
5. Beleuchtung im Fahrzeuginneren zur Überwachung der Hunde.
6. Nachweis der täglichen Transportstrecken.

Gegen diese Anordnungen hat der Antragsteller Klage erhoben. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Beurteilung

Die Anordnungen im Bescheid vom 13. August 2020 basieren auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG, der der Behörde erlaubt, Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung von tierschutzwidrigen Zuständen anzuordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG müssen Tiere ihrer Art entsprechend und entsprechend ihren Bedürfnissen gehalten werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt den Schutz von Tieren beim Transport und ist in diesem Kontext anwendbar. Obwohl der Antragsteller argumentiert, diese Verordnung sei nicht auf seinen Transportdienst anwendbar, gilt sie für alle Transporte lebender Wirbeltiere innerhalb der EU, einschließlich Hunde, es sei denn, der Transport erfolgt nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Allerdings wird festgestellt, dass der Antragsteller durch die Durchführung seines Dienstes eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die genannten Anordnungen des Antragsgegners sind also rechtsverbindlich und erforderlich, um den tierschutzrechtlichen Verpflichtungen (Art. 3 Satz 2 VO (EG) 1/2005) beim Transport von Hunden nachzukommen.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 29.10.2020 wird zurückgewiesen.