Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Haltungs- und Betreuungsverbot Tier Tiere jeder Art; insbesondere Hunde Gericht OVG NRW Datum 30.06.2016 Aktenzeichen 20 B 1408/15 Sachverhalt Die Antragsstellerin legte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ordnungsverfügung des VG Gelsenkirchen ein. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin gegen § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verstoßen. In zwei Räumen wurden zwölf Hunde vorgefunden, von denen zehn in geschlossenen Käfigen untergebracht waren, die teilweise abgedeckt waren. Die Abmessungen der Käfige waren für die untergebrachten Hunde, darunter größere Rassen wie Schäferhunde, unzureichend. Diese konnten sich nicht frei bewegen, drehen oder ausgestreckt hinlegen, was gegen die artgerechten Haltungsanforderungen verstößt. Gemäß der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) muss Hunden in Zwingern eine Mindestbodenfläche von 6 qm zur Verfügung stehen, wobei jede Seite mindestens zwei Meter lang sein muss (§ 6 Abs. 2 TierSchHuV). Diese Anforderungen sind Ausdruck des artgemäßen Bewegungsbedürfnisses von Hunden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Die Käfige der Antragstellerin wiesen jedoch durchweg weniger als 1 qm Fläche und eine Höhe von maximal 1,2 m auf, was nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und dem Wohl der Tiere entgegensteht. Beurteilung Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Antragstellerin gegen die Vorschriften zur verhaltensgerechten Unterbringung von Hunden gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen hat. Diese Einschätzung basiert auf den bei einer Durchsuchung festgestellten Zuständen, die von einem Sachbearbeiter und einer Tierärztin dokumentiert wurden. Das Gericht entschied, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin zur Beseitigung dieser Missstände rechtmäßig ist. Die Dokumentation der Tierärztin und der Sachbearbeiter war zuverlässig, und die Antragstellerin konnte keine substantiierten Einwände gegen die tierschutzrechtliche Bewertung der Unterbringung vorbringen. Schließlich bleibt die umfassende Erstreckung der Ordnungsverfügung auf die Hundebetreuung durch die Antragstellerin, einschließlich der Hundeschule, gerechtfertigt. Angesichts der fortwährenden und systematischen Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Vorschriften und der fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin zur Anpassung der Unterbringungssituation konnte die Untersagung aus tierschutzrechtlicher Perspektive nicht durch mildere Maßnahmen ersetzt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und warum die Ordnungsverfügung im Einklang steht mit § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, halten in den entscheidenden Punkten dem Beschwerdevorbringen stand. Entscheidung Der vorläufige Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der das Halten und Betreuen sowie Züchten und Trainieren von Tieren jeder Art, insbesondere das Betreiben einer Hundeschule und -tagespension wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die verhaltensgerechte Unterbringung untersagt worden ist, ist erfolglos. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht