Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schafe / Ziegen

Schafe

OVG Sachsen-Anhalt

11.01.2019

3 M 421/18

Sachverhalt

Der Antragsteller legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle Beschwerde ein. Dieses entschied, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schafen untersagt und die Auflösung des von ihm gehaltenen und/oder betreuten Schafbestandes bzw. die Untersagung der Neuanschaffung von Schafen verfügt wurden, rechtmäßig sei.

Der Antragssteller ist anerkannter Tierwirt mit dem Schwerpunkt Schafhaltung. Bei der Weidehaltung des Antragstellers wurden während des heißen Sommers 2018 die Tiere nicht ausreichend mit Wasser versorgt, was auf Mängel in der Tierpflege hindeutete. Der Antragsteller hatte es zudem versäumt, seinen Tierbestand ausreichend vor winterlichen Witterungsbedingungen zu schützen und die Weidehaltung ordnungsgemäß zu kontrollieren.
Mehrfach dokumentierte amtliche Feststellungen zeigten, dass die Tiere unzureichend mit Futter und Wasser versorgt waren. Diese Feststellungen beruhen auf Kontrollen durch Veterinärbeamte, bei denen unter anderem tote Schafe und mangelhafte Versorgung festgestellt wurden. Die amtlichen Feststellungen deuteten auf eine nicht tierschutzkonforme Haltung hin, insbesondere durch den Verlust von Schafen und das Fehlen von Witterungsschutz. In Bezug auf die Pflege der Klauen wurde festgestellt, dass der Antragsteller bei vielen Schafen keine regelmäßige Pflege durchführte, was zu gesundheitlichen Problemen führte

Beurteilung

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Halle, dass der Antragsteller bei seiner erwerbsmäßigen Schafhaltung der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG und der auf der Grundlage von § 2a TierSchG erlassenen Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) wiederholt und grob zuwidergehandelt, insbesondere die Tiere nicht angemessen ernährt und gepflegt hat. Hierdurch wurde den im Besitz des Antragstellers befindlichen Schafen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zufügt, sodass die Untersagung des Haltens und Betreuens von Schafen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG) und ein damit verbundenes Anschaffungsverbot gerechtfertigt erscheint.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellergs gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle bleibt ohne Erfolg. Insgesamt konnte der Antragsteller weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiell widerlegen noch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erfüllen. Aus diesen Gründen wurde die Beschwerde abgelehnt.

Die Verhängung eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Schafen wegen unangemessener Ernährung und Pflege der Tiere ist in diesem Fall gerechtfertigt.