Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferde Gericht OVG Schleswig-Holstein Datum 06.05.2019 Aktenzeichen 4 MB 42/19 Sachverhalt Der Antragssteller legt gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts Beschwerde ein. In dem Verfahren geht es um tierschutzrechtliche Maßnahmen, bei denen die Antragsgegnerin zwei Verfügungen vom 4. Februar 2019 erlassen hat, mit denen sie die sofortige Veräußerung von Tieren (sieben Pferde, elf Ziegen, zwei Gänse und sechs Hühner) angeordnet hat. Zuvor waren diese Tiere den Antragstellern am 14. Januar 2019 aufgrund eines Sofortvollzugs entzogen und untergebracht worden. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar sei. Die Begründung für die sofortige Vollziehung sei sachgerecht, da die Antragsteller eine artgerechte Haltung der Tiere nicht nachweisen konnten und ein Verbleib der Tiere in den bisherigen Unterbringungsbedingungen nicht zumutbar war. Zudem sei eine Rückgabe an die Antragsteller aufgrund des erlassenen Haltungs- und Betreuungsverbotes nicht möglich. Beurteilung Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Antragsteller gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Tierhaltung verstoßen hatten, was zu erheblichen Vernachlässigungen führte (Zähne umbehaltet, Hufe nicht geschnitten, Parasitenbefall, teilweise unterernährt). Es stützte sich auf die amtstierärztliche Beurteilung und zahlreiche Feststellungen, die auf eine langandauernde Misshandlung der Tiere hindeuteten, insbesondere den schlechten körperlichen Zustand der Pferde und anderer Tiere. Dabei wurden auch mangelhafte Unterbringung, unzureichender Witterungsschutz und fehlende tierärztliche Versorgung festgestellt. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG kann ein Tier veräußert werden, wenn eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Haltung durch den Halter nach Fristsetzung nicht mehr gewährleistet ist. Das Gericht bestätigte, dass die Tiere nach einer Fristsetzung nicht in eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung zurückgegeben werden konnten. Es wurde auch berücksichtigt, dass die Antragsteller trotz Aufforderung nicht in der Lage waren, die tierschutzgerechten Bedingungen nachzuweisen oder einen geeigneten Dritten zu benennen. Damit konnte die Fortsetzung der Unterbringung und die Veräußerung der Tiere als gerechtfertigt angesehen werden. Die Ermessensausübung der Behörde wurde als rechtmäßig angesehen, und auch der Eingriff in das Eigentum der Antragsteller war unter Berücksichtigung des Staatsziels des Tierschutzes (Art. 20a GG) nicht unverhältnismäßig. Die hohen Kosten der Unterbringung und die geringe Aussicht auf einen angemessenen Verkaufspreis für die Tiere bestätigten die Notwendigkeit der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hielt daher die Veräußerung für rechtmäßig und verhältnismäßig. Entscheidung Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zurück zur Übersicht