Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Rinder

VG Bayreuth

09.04.2020

B 1 S 20.316

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, die sich gegen den Bescheid der Behörde richtet. Dieser Bescheid enthält Anordnungen zur Einschränkung der Tierhaltung aufgrund tierschutzrechtlicher Verstöße des Antragstellers.
Die Inspektionen seit Februar 2019 hatten schwerwiegende Mängel in der Haltung der Rinder ergeben, darunter unzureichende Wasserversorgung, unhygienische Stallbedingungen und unzulässige Haltungspraktiken wie das Anbinden von Tieren. Aufgrund dieser Verstöße gegen das Pflegegebot und andere Vorschriften des Tierschutzgesetzes wurden dem Antragsteller ab dem 31. März 2020 verschiedene Auflagen erteilt, die unter anderem die Auflösung seines Rinderbestandes und das Verbot der Haltung bestimmter Tiere beinhalteten. Dies betraf insbesondere Tiere im Stallbereich 1 (Milchvieh- und Jungviehanbindung), Stallbereich 2 (Jungrinder über 1.000 kg) sowie Stallbereich 4 (max. neun Rinder in Freilaufboxen). Weiterhin wurde eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die zuständigen Veterinärbehörden angeordnet.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Der Widerspruch wurde später zurückgenommen und Klage erhoben, wobei er auf die Verbesserung der Bedingungen in den Ställen und die Absicherung der Wasserversorgung hinwies. Das Landratsamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest, dass die Vorschriften des Tierschutzrechts weiterhin nicht ausreichend beachtet wurden und dass der Antragsteller auch künftig einer engmaschigen veterinärrechtlichen Kontrolle bedürfe.

Beurteilung

Die rechtlichen Grundlagen für die Maßnahmen stützten sich auf §§ 2, 16a Abs. 1 und § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, das die ordnungsgemäße Versorgung und Haltung von Tieren fordert. Das Landratsamt handelte im Rahmen dieser Bestimmungen, um weiteres Tierleid zu verhindern und eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Insbesondere ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG relevant, wonach die zuständige Behörde die Haltung von Tieren untersagen kann, wenn der Halter wiederholt oder grob gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Antragsteller wiederholt gegen die Bestimmungen des § 2 TierSchG verstoßen hat, insbesondere hinsichtlich der Fütterung, Pflege und Unterbringung seiner Tiere.

Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen, insbesondere die Fortnahme der Tiere, ist gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Nr. 4 und Art. 34 VwZVG rechtmäßig. Der Antragsteller hat durch seine wiederholten tierschutzwidrigen Handlungen die Voraussetzungen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erfüllt. Eine Fortnahme der Tiere ist nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG möglich, wenn die Haltung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, was hier nach den Feststellungen des Veterinärs der Fall ist.

Zusätzlich wird die rechtliche Grundlage für die Veräußerung der Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG genannt. Diese Vorschrift erlaubt es der Behörde, Tiere, die fortgenommen wurden, zu veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist oder der Halter innerhalb einer gesetzten Frist keine tierschutzgerechte Haltung sicherstellt. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Entscheidung

Zusammengefasst hält das Gericht den Bescheid des Landratsamts für rechtmäßig und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für nicht erforderlich, da die rechtlichen und tierschutzrechtlichen Grundlagen ordnungsgemäß angewendet wurden.

Der Antrag wird abgelehnt.