Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Rinder

VG Bayreuth

18.12.2020

B 1 S 20.563

Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbaren Anordnungen des Landratsamts zur Tierhaltung, die im Bescheid vom 27. April 2020 getroffen wurden und beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Bescheid wird ihm untersagt, mehr als 80 Rinder zu halten, und er muss die überzähligen Tiere bis zum 30. Juni 2020 verkaufen oder anderweitig abgeben. Für den Fall der Nichteinhaltung wird die Wegnahme der Tiere mit Zwang angedroht. Diese Maßnahmen basieren auf wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die im Rahmen mehrerer Kontrollen festgestellt wurden. Es wurden wiederholt Mängel bei der Hygiene der Haltungseinrichtungen, der Versorgung mit Wasser und Futter sowie der medizinischen Betreuung der Tiere beanstandet, was zu einer hohen Verendungsrate geführt hat. Das Landratsamt sieht daher eine Reduzierung des Tierbestands als notwendig an, um tierschutzgerechte Haltungsbedingungen sicherzustellen.

Beurteilung

Die rechtliche Grundlage für die Anordnung der Reduzierung des Tierbestands liegt, insbesondere in § 16a Abs. 1 TierSchG, der die Behörde verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung tierschutzrechtlicher Verstöße zu ergreifen. Hierbei wurde auf wiederholte Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG hingewiesen, der eine artgerechte Haltung der Tiere verlangt, insbesondere hinsichtlich ihrer Ernährung, Pflege und Unterbringung. Das Landratsamt hatte in der Vergangenheit wiederholt Mängel in der Haltung der Tiere festgestellt, was die Grundlage für die Entscheidung zur Reduzierung des Bestands bildete.Die Prognose, dass der Antragsteller auch weiterhin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde, wurde durch wiederholte Zuwiderhandlungen und eine längere Kette von Verstößen gestützt. Insbesondere der Mangel an ausreichender Wasser- und Futterversorgung sowie die Vernachlässigung kranker Tiere wurden als gravierende Verstöße gewertet, die trotz einzelner Verbesserungen nicht zu einer positiven Prognose führten. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die rechtliche Möglichkeit verwiesen, dass im Extremfall auch eine vollständige Untersagung der Haltung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG hätte angeordnet werden können.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids wurde angeordnet, da die Umsetzung des Bescheids auch im Hinblick auf das Tierwohl und den Tierschutz unverzüglich erforderlich erschien. Das Gericht stimmte der Einschätzung zu, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids über das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung hinausgeht, insbesondere angesichts der fortlaufenden tierschutzwidrigen Zustände.

Entscheidung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt werden muss, da die Maßnahme des Landratsamts rechtmäßig und erforderlich war, um den Tierschutz zu gewährleisten und weitere Verstöße zu verhindern.
Der Antrag wird abgelehnt.