Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hunde

VG Berlin

09.06.2023

24 K 148.19

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte aufgrund von Lärmbelästigung die Schließung eines Hundespielplatzes, der sich in der Nähe ihrer Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Der Hundespielplatz war Teil eines öffentlichen Parks, und das Bezirksamt hatte mit einem Bürgerverein einen Vertrag über die unentgeltliche Nutzung des Areals als Hundespielplatz abgeschlossen. Nach Beschwerden über Lärmemissionen wurde die Öffnungszeit des Platzes im Jahr 2017 angepasst, um die Immissionsrichtwerte für das Wohngebiet zu wahren. Dennoch brachte die Klägerin vor, dass der Lärm insbesondere nachts weiterhin störend sei und die festgelegten Öffnungszeiten oft nicht eingehalten würden. Sie führte dies auf unzureichende Kontrollen und auf die Natur des Lärms zurück, der durch Hundegebell in unterschiedlichen Frequenzen verursacht werde, was nicht mit den typischen Lärmquellen in einem städtischen Umfeld verglichen werden könne.

Beurteilung

Der Hundespielplatz ist eine hoheitlich betriebene Einrichtung, deren Immissionen aus Sicht des Rechts auf Abwehr von Umweltbelästigungen überprüft werden. Dies schließt sowohl die Anwendung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als auch die rechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes ein, wie Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums).
Die Immissionen, die durch den Hundespielplatz verursacht werden, unterliegen der Beurteilung, ob sie die zumutbare Grenze überschreiten, was nach den allgemeinen Richtlinien des Immissionsschutzes (insbesondere gemäß § 22 BImSchG und der TA Lärm) geprüft wird. Laut dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu begrenzen, wobei auch unzumutbare Immissionen durch Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet berücksichtigt werden müssen. Bei der Beurteilung wird nicht auf die subjektive Empfindlichkeit der Klägerin abgestellt, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen, verständigen Anwohners.
Die Messungen zur Lärmmessung am Hundespielplatz wurden durch das Umweltamt durchgeführt und entsprachen den Vorgaben der TA Lärm. Die Entscheidung stellt klar, dass der Betrieb eines Hundespielplatzes im städtischen Raum aus Tierschutzgründen notwendig und sozialadäquat ist, wobei die durch den Hundespielplatz verursachten Lärmemissionen im Rahmen der geltenden Vorschriften als zumutbar eingestuft werden.

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab, da die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach den Maßstäben des Immissionsschutzrechts (§ 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) eingehalten wurden und die Öffnungszeiten des Hundespielplatzes gemäß der Einschätzung des Fachbereichs Umwelt des Bezirksamts angepasst worden waren. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Schließung des Platzes nicht vorlagen, da die Lärmpegel unter den festgelegten Grenzwerten lagen.