Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Wildtiere Tier Raubkatzen Gericht VG Dresden Datum 20.03.2023 Aktenzeichen 6 K 906/20 Sachverhalt Der Kläger beantragte im Juli 2019 bei der Beklagten eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. b TierSchG für den gewerbsmäßigen Handel mit Raubkatzen. Er plante, als Vermittler zwischen Zoos und privaten Einrichtungen zu agieren, ohne die Tiere selbst zu halten oder zu transportieren. Zur Begründung des Antrags legte er Nachweise über seine Sachkunde vor, darunter ein Sachkundeprotokoll eines Sachverständigen, Praktikumszeugnisse und einen Nachweis aus dem Bundeszentralregister. Trotz dieser Unterlagen lehnte die Beklagte den Antrag ab, da sie der Ansicht war, dass der Kläger die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen habe. Insbesondere wurde die Anerkennung des Sachverständigen bezweifelt, da dieser nicht bundesweit anerkannt sei. Der Kläger legte Widerspruch ein und verwies darauf, dass die von ihm vorgelegten Nachweise inhaltlich ausreichend seien. Zudem argumentierte er, dass das Gesetz nicht ausdrücklich verlange, dass der Nachweis einer bestimmten Ausbildung oder Schulung in einer bestimmten Form anerkannt sein müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch jedoch im April 2020 zurück und begründete dies damit, dass das von ihm geplante Geschäftsmodell eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstelle, bei der der Kläger umfassende Kenntnisse, insbesondere in Bezug auf Artenschutz und Tierschutz, nachweisen müsse. In seiner Klage vor Gericht argumentierte der Kläger, dass die Beklagte nicht ausreichend begründet habe, warum seine Sachkunde nicht ausreiche, und dass er seine Kenntnisse durch verschiedene Praktika und Prüfungen nachgewiesen habe. Die Beklagte hingegen verteidigte ihre Entscheidung und stellte weiterhin hohe Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde. Beurteilung Die Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Umgang mit Wirbeltieren gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG muss innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Das Gesetz regelt jedoch nicht die konkreten inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung. Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist und die Tiere in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht werden können. Die Fachkunde muss dabei sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen, die durch Ausbildung oder beruflichen Umgang mit Tieren nachgewiesen werden müssen. Im Fall des Klägers, der einen gewerblichen Handel mit Raubkatzen plant, wurden die formellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt. Es wurde jedoch festgestellt, dass er nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt. Der Kläger hat weder eine anerkannte Berufsausbildung im Bereich Tierpflege noch ausreichend geeignete Nachweise über seine Sachkunde vorgelegt. Zertifikate und Praktikumsnachweise reichen nicht aus, da sie keine ausreichende Tiefe oder Prüfungsnachweise enthalten, die die erforderlichen Kenntnisse belegen. Ein Fachgespräch gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zur Feststellung der Sachkunde wurde durchgeführt. Die Beklagte hatte im Fachgespräch von ihm spezifische Kenntnisse des Artenschutzrechts gefordert. Diese Anforderungen sind im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das insbesondere den Handel mit gefährdeten Arten regelt. Nicht domestizierte Katzen, die unter diese Verordnung fallen, sind als besonders geschützte Arten anzusehen, deren Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung einer Genehmigung bedürfen. Der Kläger konnte auch hier nicht beweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse in den relevanten Bereichen des Tierschutzes und der Tierhaltung besaß. Somit wurde die Erlaubnis zu Recht verweigert, da der Kläger seine Fachkunde nicht hinreichend nachweisen konnte. Entscheidung Die Ablehnung der begehrten Genehmigung ist rechtmäßig, da der Kläger ohne die entsprechenden Kenntnisse in den Bereichen Tier- und Artenschutz seine berufliche Tätigkeit nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ausführen könnte. Die Klage wird abgewiesen. Zurück zur Übersicht