Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd Gericht VG München Datum 16.03.2023 Aktenzeichen M 23 E 23.967 Sachverhalt Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragstellerin gegen den Sofortvollzug tierschutzrechtlicher Anordnungen bezüglich der Fortnahme ihrer drei Pferde, die sie in reiner Koppelhaltung hielt. Die Tiere, darunter eine trächtige Stute und zwei andere Pferde, waren seit längerem in unzureichenden Haltungsbedingungen untergebracht. Die Pferde standen ohne Witterungsschutz und bei extremen Wetterbedingungen im Freien, was wiederholt zu Beanstandungen durch das Veterinäramt führte. Die Zustände wurden als tierschutzwidrig eingestuft. Bereits im Jahr 2020 und 2021 gab es mehrere Kontrollen und Aufforderungen zur Verbesserung der Haltung, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg. Im Januar 2023 erfolgte eine erneute Anzeige, dass die Tiere unter nach wie vor unzureichenden Bedingungen gehalten wurden. Trotz mehrfacher Fristsetzung konnte die Antragstellerin keine adäquate Lösung finden, um die Tiere artgerecht unterzubringen. Am 8. Februar 2023 wurde eine nicht angekündigte Nachschau durchgeführt, bei der die Haltungsbedingungen als weiterhin unzureichend beurteilt wurden. Aufgrund der Missstände, wie etwa unzureichendem Futter, Wasserzugang, unbelaubtem Witterungsschutz und der Gefährdung durch den gefrorenen Boden, wurde die Fortnahme der Pferde angeordnet. Diese sollte unverzüglich erfolgen, um eine akute Gefährdung der Tiere zu verhindern, insbesondere aufgrund des anstehenden Geburtstermins der trächtigen Stute. Die Antragstellerin legte gegen die Maßnahmen Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren, dass die Pferde in den neuen Stall zurückgebracht werden. Der Bescheid des Landratsamtes vom Februar 2023 ordnete die sofortige Fortnahme der Pferde an und bestätigte diese Maßnahme durch einen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 VwGO. Die Anordnung stützte sich auf § 16 Abs. 1 TierSchG, da die Haltungsbedingungen der Tiere den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht entsprachen. Die Entscheidung zur Fortnahme der Pferde und deren sofortiger Vollzug wurde durch das Gericht im Eilverfahren bestätigt, da die tierschutzrechtlichen Mängel eine unverzügliche Intervention erforderlich machten, um das Leid der Tiere zu beenden und ihre weitere Gefährdung zu vermeiden. Beurteilung Die Begründung des Sofortvollzugs, insbesondere im Hinblick auf den Tierschutz (§ 16 Abs. 1 TierSchG), stützt sich auf die Feststellung erheblicher tierschutzrechtlicher Mängel, die durch ein tierärztliches Gutachten belegt sind. Es wurde nachgewiesen, dass die Pferde in einem stark vernachlässigten Zustand waren, was eine Gefährdung des Tierschutzes darstellt. Zudem war die Antragstellerin als erfahrene Pferdehalterin in der Lage, den Zustand der Tiere zu erkennen, und hat versäumt, die nötigen Maßnahmen zur tierschutzgerechten Versorgung zu ergreifen. Auch die Anordnung zur Veräußerung der Tiere wird als rechtmäßig beurteilt. Zwar sieht das TierSchG grundsätzlich eine stufenweise Vorgehensweise vor, jedoch wurde in diesem Fall auf eine Fristsetzung verzichtet, da die Antragstellerin nachgewiesenermaßen nicht in der Lage war, die Tiere tierschutzgerecht zu halten. Das Gericht sieht keine Ermessensfehler bei der Entscheidung des Landratsamts, das die Tiere zur Minimierung der Kosten und im Sinne des Tierschutzes veräußern will. Entscheidung Der Bescheid ist in den angefochtenen Punkten rechtmäßig und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt die privaten Interessen der Antragstellerin. Daher wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Zurück zur Übersicht