Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Kühe und Rinder Gericht VG Münster Datum 03.02.2022 Aktenzeichen 4 K 2151/19 Sachverhalt Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Hof und hält dort Kühe in Anbindehaltung. Bei einer Kontrolle im Mai 2018 stellte das Veterinäramt fest, dass den Kühen kein Auslauf gewährt wurde und die Liegeflächen unzureichend waren. In einer Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2018 untersagte der Beklagte die Anbindehaltung ohne Auslauf. Die rechtliche Grundlage für diese Anordnung sind § 2 Abs. 1 TierSchG und § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die eine artgerechte Haltung und ausreichend Bewegung für Rinder vorschreiben. Der Kläger erhob Klage und wies auf ein tierärztliches Gutachten hin, das keine tierschutzrechtlichen Mängel feststellte. Trotz mehrfacher Aufforderung, den Kühen mindestens im Sommer täglich zwei Stunden Auslauf zu gewähren, weigerte sich der Kläger, dies umzusetzen, und begründete dies mit Gesundheitsrisiken und Infektionsgefahren. Der Beklagte sah jedoch keine ausreichende Begründung und erließ am 6. August 2019 eine neue Ordnungsverfügung, die den Auslauf der Tiere verpflichtend vorschrieb. Der Kläger beantragte die Aufhebung der Ordnungsverfügung, argumentierte aber, dass die Anbindehaltung nicht ausdrücklich verboten sei. Der Beklagte blieb jedoch bei seiner Auffassung, dass die Haltung ohne Auslauf nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Beurteilung Der Beklagte stützte das Verbot der Anbindehaltung auf § 2 Abs. 1 TierSchG, wonach Tiere artgerecht untergebracht und gehalten werden müssen. Die Praxis des Klägers, den Rindern im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September keinen täglichen Auslauf zu gewähren, verstößt gegen diese Vorschrift, da eine angemessene Bewegung und artgerechte Haltung nicht gewährleistet sind. Das Gericht bestätigte in einem früheren Beschluss, dass die Anordnung des Beklagten, den Rindern im Sommer täglich für mindestens zwei Stunden Auslauf zu gewähren, rechtmäßig ist. Dies folgt aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, der der Behörde die Befugnis gibt, zur Einhaltung des § 2 TierSchG erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Die vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Bedenken und Risiken durch Auslauf, wie Infektionsgefahren oder Angriffe von Tieren, wurden nicht ausreichend begründet und sind nicht nachvollziehbar. Zudem wurde das Vorbringen des Klägers, seine Rinder hätten einen Außenstall, nicht weiter substantiiert. Entscheidung Das Verbot der Anbindehaltung in der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung des Beklagten, den Rindern im Sommer Auslauf zu gewähren, und die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und die Klage unbegründet. Zurück zur Übersicht