Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Verkehr Tier Rind Gericht VG Neustadt Datum 19.03.2019 Aktenzeichen 5 L 294/19 Sachverhalt Die Antragsstellerin strebt die Ausstellung einer veterinärärztlichen Bescheinigung für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern an, die auf den §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchutzV) beruhen. Beurteilung Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat einen Anspruch auf Ausstellung des Vorlaufattests, da nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchutzV für das innergemeinschaftliche Verbringen von Rindern eine veterinärärztliche Bescheinigung erforderlich ist. Diese Bescheinigung dient dazu, nachzuweisen, dass die Tiere innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Transport auf tierseuchenrechtliche Anzeichen untersucht wurden. Der Antragsgegner kann diese Bescheinigung nicht mit der Begründung verweigern, dass beim Transport nach Algerien tierquälerische Praktiken zu erwarten sind. Der Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, das Vorlaufattest für den Transport eines Zuchtrinds auszustellen, nicht die Frage der Zulässigkeit des Transports in ein Drittland. Tierschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Weitertransport des Tieres von der Sammelstelle nach Algerien sind in diesem Verfahren nicht relevant. Die Prüfung des Weitertransports obliegt den zuständigen Veterinärbehörden in der Nähe der Sammelstelle gemäß den Regelungen der Tierschutztransportverordnung (TTVO). Zudem steht dem zuständigen Amtsveterinär kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Genehmigung des grenzüberschreitenden Transports zu. Er kann das Vorlaufattest nicht verweigern, weil noch nicht endgültig geklärt ist, ob der Transport nach Algerien zulässig ist. Auch die von ihm geäußerte Sorge, er könnte wegen Beihilfe zu Tierquälerei strafrechtlich belangt werden, hindert ihn nicht an der Ausstellung des Vorlaufattests, da dieses lediglich den Transport zur Sammelstelle betrifft und keine endgültige Entscheidung über den weiteren Transport nach Algerien trifft. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Der Transport des Tieres zur Sammelstelle in Niedersachsen ist bereits beauftragt und steht unmittelbar bevor. Der Transport kann nicht ohne Weiteres verschoben werden, da er von der Trächtigkeit des Tieres abhängt und nur in einem engen Zeitrahmen möglich ist. Es besteht daher eine hinreichende Eilbedürftigkeit. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist sowohl zulässig als auch begründet. Entscheidung Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin das am 05. März 2019 beantragte „Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach Algerien“ für den Transport von einem Zuchtrind zu erteilen. Zurück zur Übersicht